Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

20 Das Deutsche Reich; Verfassung. 88. 
zugewiesenen Gebieten bezweckt. Seine Bestandteile findet das Reich in 
Land und Leuten (Nr. 2 und 3); sein Wirkungskreis (Nr. 4) wird ihm 
durch die Verfassung mit der Maßgabe vorgezeichnet,“) daß er im Wege 
der ordentlichen Reichsgesetzgebung (Nr. 5) nicht nur geregelt, sondern 
auch erweitert werden kann.s) Die Reichsgewalt (81 Abs.2), welche 
die Gesamtheit der zum Reiche vereinigten Landesregierungen ausübt, 
wird damit diesen letzteren gegenüber souverän. Sie kann diese zur Er- 
füllung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten zwangsweise anhalten und 
hat sowohl Streitigkeiten der Staaten untereinander, als Verfassungs- 
streitigkeiten innerhalb dieser zu erledigen."!) Träger dieser Gewalt sind 
der Bundesrat (Nr. 6), der Kaiser (Nr. 7) und der Reichstag (Nr. 8). 
In diesen erscheinen die drei Kräfte verkörpert, die das Reich geschaffen 
haben — die opferbereiten Einzelstaaten, das starke und siegreiche Preußen 
und die treibende öffentliche Meinung. 
2. Reichsgebiet. 
88. 
Das Reichsgebiet umfaßt außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen 
25 Staaten (4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürsten- 
tümer und 3 freie Städte).“) 
2) Reichsverfassung v. 1871(RGB. 
64) Art. 4. — Obwohl die Verfassung 
aus Verträgen hervorgegangen ist und die 
auf das Bundesverhältnis bezüglichen Aus- 
drücke noch vielfach beibehalten hat, bilden 
ihre Bestimmungen doch Verfassungs-, 
nicht Vertragsrecht, da sie nicht nur im 
Gesetzgebungswege zustande gekommen sind, 
sondern auch inhaltlich über den Bereich 
der Einzelverträge hinaus reichen und 
dem Reiche die Befugnis zur eigenen 
selbständigen Gesetzgebung gewähren. 
3) Dieses folgt aus Verf. Art. 78. — 
Die Befugnis bildet ein zwar nicht 
  
wesentliches, aber gewöhnliches Merkmal 
des Bundesstaates. Auch die Schweiz und 
die Vereinigten Staaten haben sie aufge- 
nommen. In diesen wird sie von einer 
besonderen verfassungsgebenden Gewalt 
ausgeübt. 
4) Das. Art. 19 u. 76. 
1) Verf. Art. 1, Anschluß Elsaß- 
Lothringens G.9. Juni 71 (RGB. 212).— 
Eine Anderung kann nur im Wege der Ver- 
fassungsänderung (§ 14 Abs. 12 d. W.) er- 
folgen. — Strafrechtlicher Schutz § 245 
Abs. 2 u. § 185 d. W. 
  
Größe und Bevölkerung des Reichs und der Eintelstaaten. 
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
#sanwesende Zunahme der Auf 
evölkerung; Bevölkerun 
Staaten Größe am 1. Dez 96. von 15050 1 dkm 
akm (Vorläusiges bis 1910. kommen 
Ergebnis.) v. H. Einwohner 
Königreich PKreußenh 348 780 40 163 333 7,.7 115,.2 
Ba vdeen: 75870 6876497 5,4 90,6 
Sachhen 14993 4802485 6,5 320,3 
Württembrteeg 19507 2435 611 5,8 124,8 
Badeen 15 o70 2141832 6,5 142,1 
Hessen 7689 1282219 6.0 166,8 
Mecklenburg-Schwerin 13127 630 879 2,4 48.7 
SZachsen-Weimar . . .. 3610 417166 7,5 115,5 
Mecklenburg-Strell 2930 106847 2,8 36,3 
Oldenbucncnseg 6429 482 430 9.9 75,0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.