20 Das Deutsche Reich; Verfassung. 88.
zugewiesenen Gebieten bezweckt. Seine Bestandteile findet das Reich in
Land und Leuten (Nr. 2 und 3); sein Wirkungskreis (Nr. 4) wird ihm
durch die Verfassung mit der Maßgabe vorgezeichnet,“) daß er im Wege
der ordentlichen Reichsgesetzgebung (Nr. 5) nicht nur geregelt, sondern
auch erweitert werden kann.s) Die Reichsgewalt (81 Abs.2), welche
die Gesamtheit der zum Reiche vereinigten Landesregierungen ausübt,
wird damit diesen letzteren gegenüber souverän. Sie kann diese zur Er-
füllung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten zwangsweise anhalten und
hat sowohl Streitigkeiten der Staaten untereinander, als Verfassungs-
streitigkeiten innerhalb dieser zu erledigen."!) Träger dieser Gewalt sind
der Bundesrat (Nr. 6), der Kaiser (Nr. 7) und der Reichstag (Nr. 8).
In diesen erscheinen die drei Kräfte verkörpert, die das Reich geschaffen
haben — die opferbereiten Einzelstaaten, das starke und siegreiche Preußen
und die treibende öffentliche Meinung.
2. Reichsgebiet.
88.
Das Reichsgebiet umfaßt außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen
25 Staaten (4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürsten-
tümer und 3 freie Städte).“)
2) Reichsverfassung v. 1871(RGB.
64) Art. 4. — Obwohl die Verfassung
aus Verträgen hervorgegangen ist und die
auf das Bundesverhältnis bezüglichen Aus-
drücke noch vielfach beibehalten hat, bilden
ihre Bestimmungen doch Verfassungs-,
nicht Vertragsrecht, da sie nicht nur im
Gesetzgebungswege zustande gekommen sind,
sondern auch inhaltlich über den Bereich
der Einzelverträge hinaus reichen und
dem Reiche die Befugnis zur eigenen
selbständigen Gesetzgebung gewähren.
3) Dieses folgt aus Verf. Art. 78. —
Die Befugnis bildet ein zwar nicht
wesentliches, aber gewöhnliches Merkmal
des Bundesstaates. Auch die Schweiz und
die Vereinigten Staaten haben sie aufge-
nommen. In diesen wird sie von einer
besonderen verfassungsgebenden Gewalt
ausgeübt.
4) Das. Art. 19 u. 76.
1) Verf. Art. 1, Anschluß Elsaß-
Lothringens G.9. Juni 71 (RGB. 212).—
Eine Anderung kann nur im Wege der Ver-
fassungsänderung (§ 14 Abs. 12 d. W.) er-
folgen. — Strafrechtlicher Schutz § 245
Abs. 2 u. § 185 d. W.
Größe und Bevölkerung des Reichs und der Eintelstaaten.
#sanwesende Zunahme der Auf
evölkerung; Bevölkerun
Staaten Größe am 1. Dez 96. von 15050 1 dkm
akm (Vorläusiges bis 1910. kommen
Ergebnis.) v. H. Einwohner
Königreich PKreußenh 348 780 40 163 333 7,.7 115,.2
Ba vdeen: 75870 6876497 5,4 90,6
Sachhen 14993 4802485 6,5 320,3
Württembrteeg 19507 2435 611 5,8 124,8
Badeen 15 o70 2141832 6,5 142,1
Hessen 7689 1282219 6.0 166,8
Mecklenburg-Schwerin 13127 630 879 2,4 48.7
SZachsen-Weimar . . .. 3610 417166 7,5 115,5
Mecklenburg-Strell 2930 106847 2,8 36,3
Oldenbucncnseg 6429 482 430 9.9 75,0