Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

22 Das Deutsche Reich; Verfassung. 8 10. 
Grundstückserwerb (8 338 Abs. 1), Gewerbebetrieb (8 365 Abs. 2), Zu— 
lassung zu öffentlichen Amtern (8 63 Abs. 21), Genuß sonstiger bürgerlicher 
Rechte, 1) Rechtsverfolgung und Rechtsschutz (§ 178 Abs. 4) gleich zu be- 
handeln ist; 2) ferner sind Anhänger der verschiedenen religiösen Bekennt- 
nisse in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung gleichberechtigt 
(§ 284 Abs. 1). 
8 10. 
b) Das Recht der freien Wohnsitznahme führt weiter zur Freizügig- 
keit.s) Diese ermöglicht den vollen Gebrauch des in der Arbeit gegebenen 
Kapitals und wird damit zu einem Gliede in der Ordnung der wirtschaft- 
lichen Freiheit. Mit der Freizügigkeit ist ein einheitliches Wohnrecht im 
ganzen Reiche verbunden (§ 9). Aus dem Reichsgebiet können Reichsan- 
gehörige weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden.4) Innerhalb dieses 
Gebiets kann ihnen, sobald sie den Nachweis der Reichsangehörigkeit und 
im Falle der Unselbständigkeit den der Genehmigung des gesetzlichen Ver- 
treters erbracht haben, der Aufenthalt oder die Niederlassung nicht versagt 
oder beschränkt werden.5) Ausnahmen (Aufenthaltsbeschränkungen) 
sind nur zulässig: 
1. im polizeilichen Interesse in den gesetzlich bestimmten Fällen,) 
2. aus Rücksichten der Ortsarmenpflege.) 
Der Anzug darf insbesondere weder von der Entrichtung eines Einzugs- 
geldes, noch von der Zusicherung der Wiederaufnahme (Heimkehrschein) 
abhängig gemacht werden.-) 
Heimatscheine kommen demgemäß nur dem Reichsauslande gegenüber 
in Betracht, während im Verkehre der Bundesstaaten untereinander Staats- 
angehörigkeitsausweise ausreichen. Diese werden ohne Zeitbeschränkung, 
1) Freiheit der Person und Wohnung 
§ 35 Abs. 3, § 235 u. 236, der Ver- 
ehelichung § 207 Abs. 3, der Auswande- 
rung § 11, der Meinungsäußerung (Preß- 
freiheit) §8247 u. Vereinsfreiheit § 248 d. W. 
2) Verf. Art. 3. — Das Indigenat 
erstreckt sich nicht auf Landtagswahlen 
(§ 40—42 d. W.) u. Kommunalverbands- 
rechte (§ 76—84), gilt auch nur für na- 
türliche, nicht für juristische Personen 
(§ 249 Anm. 14). 
3) Freizügigkeits G. 1. Nov. 60 
(Bel. 55); : Einf. in Süddeutschland § 6 
Anm. 7 d W, in Els.-Lothringen G. 
8. Jan. 73 (REB. 51 Art. 1), Helgoland 
G. 29. März 09 (das. 335) Nr. 1. — Die 
Niederlassung für die beiderseitigen An- 
gehörigen ist geregelt mit der Schweiz 
Vertr. 13. Nov. 09 u. (Rechtsverhältnisse) 
31. Okt. 10 (NGB. 11 S. 887, 892 u. 894), 
Ausf. Anw. 19. September 11 (M. 
278) und 9. Feb. 13 (MB. 53), den 
  
Niederlanden Vtr. 17. Dez. 04 nebst Bek. 
6. Dez. 06 (das. 879 u. 887), 17. Juni 11 
(das. 252) u. Vf. 17. Juli 12 (das. 451), 
Ausf. Anw. 31. Jan. 07 (M. 75), erg. 
11. Sept. 12 (M. 294) u. 15. Feb. 13 
(MB. 54) u. Nachtr. 20. Jan. 09 (M. 
59 u. 201). 
4) StEB. § 9. — In Preußen war 
die Strafe der Ausweisung für Inländer 
schon 1774 aufgehoben. — Ausweisung 
der Ausländer § 242 Abs. 2, Aus- 
lieferung (auf Antrag des auswärtigen 
Staates) § 232 Abs. 5 d. W. 
5) FreizG. § 1 u. 2 (Fassung E. z. 
BG. Art. 37). Der Aufenthalt wird 
wenn er dauernd ist, zur Niederlassung 
OV. — 388); Wohnsitz § 77 Anm. 6 
d. W 
Das. § 3, 10 u. 12. 2142 b. W. 
) Freizo 81, 4-7 u. 9. — 8 284 
ö) FreizG. 88.
	        
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