22 Das Deutsche Reich; Verfassung. 8 10.
Grundstückserwerb (8 338 Abs. 1), Gewerbebetrieb (8 365 Abs. 2), Zu—
lassung zu öffentlichen Amtern (8 63 Abs. 21), Genuß sonstiger bürgerlicher
Rechte, 1) Rechtsverfolgung und Rechtsschutz (§ 178 Abs. 4) gleich zu be-
handeln ist; 2) ferner sind Anhänger der verschiedenen religiösen Bekennt-
nisse in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung gleichberechtigt
(§ 284 Abs. 1).
8 10.
b) Das Recht der freien Wohnsitznahme führt weiter zur Freizügig-
keit.s) Diese ermöglicht den vollen Gebrauch des in der Arbeit gegebenen
Kapitals und wird damit zu einem Gliede in der Ordnung der wirtschaft-
lichen Freiheit. Mit der Freizügigkeit ist ein einheitliches Wohnrecht im
ganzen Reiche verbunden (§ 9). Aus dem Reichsgebiet können Reichsan-
gehörige weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden.4) Innerhalb dieses
Gebiets kann ihnen, sobald sie den Nachweis der Reichsangehörigkeit und
im Falle der Unselbständigkeit den der Genehmigung des gesetzlichen Ver-
treters erbracht haben, der Aufenthalt oder die Niederlassung nicht versagt
oder beschränkt werden.5) Ausnahmen (Aufenthaltsbeschränkungen)
sind nur zulässig:
1. im polizeilichen Interesse in den gesetzlich bestimmten Fällen,)
2. aus Rücksichten der Ortsarmenpflege.)
Der Anzug darf insbesondere weder von der Entrichtung eines Einzugs-
geldes, noch von der Zusicherung der Wiederaufnahme (Heimkehrschein)
abhängig gemacht werden.-)
Heimatscheine kommen demgemäß nur dem Reichsauslande gegenüber
in Betracht, während im Verkehre der Bundesstaaten untereinander Staats-
angehörigkeitsausweise ausreichen. Diese werden ohne Zeitbeschränkung,
1) Freiheit der Person und Wohnung
§ 35 Abs. 3, § 235 u. 236, der Ver-
ehelichung § 207 Abs. 3, der Auswande-
rung § 11, der Meinungsäußerung (Preß-
freiheit) §8247 u. Vereinsfreiheit § 248 d. W.
2) Verf. Art. 3. — Das Indigenat
erstreckt sich nicht auf Landtagswahlen
(§ 40—42 d. W.) u. Kommunalverbands-
rechte (§ 76—84), gilt auch nur für na-
türliche, nicht für juristische Personen
(§ 249 Anm. 14).
3) Freizügigkeits G. 1. Nov. 60
(Bel. 55); : Einf. in Süddeutschland § 6
Anm. 7 d W, in Els.-Lothringen G.
8. Jan. 73 (REB. 51 Art. 1), Helgoland
G. 29. März 09 (das. 335) Nr. 1. — Die
Niederlassung für die beiderseitigen An-
gehörigen ist geregelt mit der Schweiz
Vertr. 13. Nov. 09 u. (Rechtsverhältnisse)
31. Okt. 10 (NGB. 11 S. 887, 892 u. 894),
Ausf. Anw. 19. September 11 (M.
278) und 9. Feb. 13 (MB. 53), den
Niederlanden Vtr. 17. Dez. 04 nebst Bek.
6. Dez. 06 (das. 879 u. 887), 17. Juni 11
(das. 252) u. Vf. 17. Juli 12 (das. 451),
Ausf. Anw. 31. Jan. 07 (M. 75), erg.
11. Sept. 12 (M. 294) u. 15. Feb. 13
(MB. 54) u. Nachtr. 20. Jan. 09 (M.
59 u. 201).
4) StEB. § 9. — In Preußen war
die Strafe der Ausweisung für Inländer
schon 1774 aufgehoben. — Ausweisung
der Ausländer § 242 Abs. 2, Aus-
lieferung (auf Antrag des auswärtigen
Staates) § 232 Abs. 5 d. W.
5) FreizG. § 1 u. 2 (Fassung E. z.
BG. Art. 37). Der Aufenthalt wird
wenn er dauernd ist, zur Niederlassung
OV. — 388); Wohnsitz § 77 Anm. 6
d. W
Das. § 3, 10 u. 12. 2142 b. W.
) Freizo 81, 4-7 u. 9. — 8 284
ö) FreizG. 88.