Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Das Deutsche Reich; Verfassung. 8 11. 23 
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die Heimatscheine dagegen auf höchstens 5 Jahre ausgefertigt. Die Aus- 
fertigung beider erfolgt in Preußen durch die Regierungspräsidenten, die 
sie — insbesondere die der Staatsangehörigkeitsausweise — auf die Unter- 
behörden (Landräte) übertragen können. Der Stempel beträgt 3 M.) 
§ 11. 
c) Die freie Bewegung der Reichsangehörigen reicht über die Grenzen 
des Reichs hinaus und umfaßt die Auswanderungsfreiheit. Diese 
unterliegt nur geringen, insbesondere den durch die Wehrpflicht bedingten 
Einschränkungen (§ 34 Abs. 42); Abzugsgelder dürfen nicht erhoben wer- 
den. 1) Die Auswanderungzfreiheit ist aufrecht erhalten, auch nachdem die 
Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern der Be- 
aufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterstellt?) und die Auswande- 
rung durch Reichsgesetz geregelt worden ist. 3) Dieses soll die Auswanderer 
polizeilich gegen Ausbeutung schützen und politisch durch zuverlässige Aus- 
kunfterteilung, Fürsorge am Niederlassungsorte und Hinlenkung auf geeig- 
nete Ziele dem Deutschtum möglichst erhalten (nationale Auswanderungs- 
politik). Auswanderungsbehörden sind neben dem dem Reichskanzler zu- 
geteilten Beirat die in den Hafenorten angestellten Kommissare, die Landes- 
behörden und die Konsuln. 4) Unternehmer, die die Auswanderung betreiben, 
und Agenten, die sie gewerbsmäßig vermitteln, bedürfen der Erlaubnis, die 
an erstere nur für bestimmte Länder oder Orte vom Reichskanzler unter Zu- 
stimmung des Bundesrates, an letztere von der Landesbehörde (Regierungs- 
präsident) widerruflich und gegen Sicherheitsstellung erteilt wird. Der Ge- 
5) Vf. 25. Juli 98 (MB. 150), erg. 
(II 1) 24. März 04 (MB. 57), 27. Aug. 
09 (MB. 200) u. (I 2 B.) 24. Nov. 03 
(M. 267) u. (Formulare) BB. 20. Feb. 
81 (MB. 86), 3. März 83 (MB. 84 
S. 105), Vf. 27. Dez. 99 (MB. 00 S. 5), 
11. März 07 (MB. 132, ZB. 20). — 
Staatsangehörigkeitsausweise Vf. 15. Mai 
84 (MB. 105); diese sind auch#in den 
Schutzgebieten anzuwenden Vf. 17. Mai 
06 (M. 204). 
1) Vu. Art. 11. Übereink. mit Däne- 
mark 5. Feb. 91 (ReB. 346). — In der 
Bevölkerung sahen die Staaten seit Mitte 
des 17. Jahrhunderts eine Grundlage ihrer 
Macht. Sie begünstigten deshalb die Ein- 
wanderungen und erschwerten die Aus- 
wanderungen (die für Leibeigene u. Hörige 
überhaupt nur mit Genehmigung der Herr- 
schaft möglich waren), durch Auflegung 
von Abzugsgeldern (gabella) für Aus- 
wandernde (Abfahrtsgelder) und ins Aus- 
land gehende Erbschaften (Abschoß). — 
Deutschlands überseeische Auswanderung 
  
hat seit 1891 abgenommen u. umfaßte 1912 
nur noch 18545 Personen. Der Rückgang 
ist, da gleichzeitig die Bevölkerung fort- 
dauernd gewachsen ist (§ 8 Anm. 1), eine 
Folge des Anwachsens der Industrie 
(§ 363 Abs. 4), die volle Arbeitsgelegenheit 
im Inlande bietet, jedoch einc erhebliche 
Binnenwanderung hervorgerufen hat 
(§ 350 Anm. 2). 
2) RVerf. Art. 41. 
3) Ausw G. 9. Juni 97 (RG. 463). 
Bearb. v. Goetsch (2. Aufl. Berl. O6) u. Störk 
(das. 99). — Die GewO. ist unanwendbar 
das. § 6. — Zuständige Behörden Bek. 
11. Feb. 98 (MB. 35). 
4) AuswG. § 38—41 u. 49. Beirat 
Regul. 17. Feb. 98 (ZB. 98). Reichs- 
kommissare sind in Hamburg und Bremen 
bestellt. — Beim Durchzug fremder Aus- 
wanderer durch Preußen sind Sicherungs- 
maßregeln vorgeschrieben, daß diese nicht 
hilslos werden oder Krankheiten ein- 
schleppen Vf. 20. Sept. 04 (MB. 276) u. 
26. Feb. 05 (MB. 48).
	        
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