Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Das Deutsche Reich; Verfassung. § 14. 27 
5. Reichsgesetzgebung. 
§ 14. 
Für das Zustandekommen der Reichsgesetze sind übereinstimmende 
Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrates und des Reichstags erforderlich und 
ausreichend. 1) Hierbei gelten für die Beschlußfassung im Bundesrate 
folgende Maßgaben: 
1. In Angelegenheiten des Militärwesens, der Kriegsmarine, der Zölle und 
Verbrauchsteuern gibt bei Meinungsverschiedenheiten die Stimme 
Preußens insoweit den Ausschlag, als sie sich für Aufrechterhaltung der 
bestehenden Einrichtungen ausspricht; 
2. Verfassungsänderungen gelten als abgelehnt, wenn sie 14 Stimmen gegen 
sich haben;) 
3. Verfassungsvorschriften, welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten 
in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit feststellen, können nur mit deren 
Zustimmung abgeändert werden;) 
4. Bei Beschlußfassung über eine Angelegenheit, die nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden im Bundesrat nur die Stimmen der 
beteiligten Bundesstaaten gezählt.) 
Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor..) Bestehende Landes- 
gesetze treten, insoweit sie mit erlassenen Reichsgesetzen unvereinbar sind, 
außer Kraft: Reichsrecht bricht Landesrecht. 
Neben den Reichsgesetzen können Reichsverordnungen erlassen 
werden. Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Form der Entstehung 
(§ 1 Abs. 5). Die Verordnung bedarf keiner Zustimmung des Reichstags, 
kann vielmehr von dem Bundesrat und von dem Kaiser innerhalb ihrer 
Zuständigkeit selbständig erlassen werden.) 
Die Reichsgesetze erlangen ihre verbindende Kraft erst durch die Ver- 
kündigung (Publikation) im Reichsgesetzblatt und zwar mit dem 
14ten Tage nach dem Erscheinen des betreffenden Stückes in Berlin.-) 
Für die Konsulargerichtsbezirke währt diese Frist in Europa, Agyplen und 
1) Verf. Art. 5 Abs. 1, Art. 69 u. 73. 
— Das Vorschlagsrecht (Initiative) steht 
dem Bundesrat wie dem Reichstage zu 
Art. 71 u. 23. Verb. § 37 Abs. 2 d. W. 
— Bedeutung der Gesetzgebung § 1 Abfs. 
5 d. W.; Gesetzesform für Verträge § 85 
Abs. 3, für Reichshaushalts-Voranschläge 
§ 174 Abs. 3. 
2) Verf. Art. 5 Absf. 2. 
3) Das. Art. 78 Abs. 1. 
4) Verf. Art. 78 Abs. 2. — Zu diesen 
Rechten gehören die § 13 Abs. 21 er- 
wähnten Sonderrechte. 
5) Das. Art. 7 Abs. 4; die gleiche Vor- 
schrift für den Reichstag (Art. 28 Abs. 2) 
  
ist aufgehoben G. 24. Feb. 73 (RGB. 45), 
weil sie mit der Eigenschaft der Mitglieder 
als Vertreter des ganzen Volkes (Art. 29) 
nicht vereinbar erschien. 
6) Verf. Art. 2. Die allgemeinen gehen 
somit den besonderen Gesetzen vor. 
7) Das. Art. 72, 50, 53 u. 63. — 
Einstweilige Verordnungen mit Gesetzes- 
kraft, wie sie für Preußen (8 37 Abs. 32 
d. W.) und Els.-Lothringen (8 26 Abs. 2) 
vorgesehen sind, kennt die RVerf. nicht. — 
Arndt, das Verordnungsrecht des D. 
Reichs (Berl. u. Leipz. 84). 
8) Das. Art. 2 u. V. 26. Juli 67 
(BeBl. 24).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.