Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Das Deutsche Reich; Verfassung. § 16. 29 
Die Berufung geschieht durch den Kaiser; sie muß mindestens einmal 
im Jahre und jedenfalls dann erfolgen, wenn der Reichstag zusammen- 
tritt oder ein Drittel der Stimmen sie verlangt.) 
Den Vorsitz führt der vom Kaiser ernannte Reichskanzler oder dessen 
Stellvertreter. Der Kanzler kann sich durch jedes andere Bundesratsmit- 
glied vermöge schriftlicher Einsetzung vertreten lassen.“) 
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse und 
zwar 1. für auswärtige Angelegenheiten, 2. für Landheer und Festungen, 
3. für Seewesen (Marine), 4. für Zoll= und Steuerwesen, 5. für Handel 
und Verkehr, 6. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 7. für Justiz- 
wesen und 8. für Rechnungswesen.5) — Besondere Ausschüsse sind außerdem 
für Elsaß-Lothringen, für die Verfassung, für die Geschäftsordnung und 
für das Eisenbahngütertarifwesen bestellt. 
7. Der Kaiser. 
§ 16. 
Dem jedesmaligen König von Preußen stehen mit dem Präsidium des 
Bundes (8 7) bestimmte Rechte zu. Er führt den Namen „Deutscher 
Kaiser'““), das kaiserliche Wappen und die kaiserliche Standarte.) 
Neben diesen Ehrenrechten sind dem Kaiser bestimmte Regierungs- 
und Verwaltungsbefugnisse übertragen, insbesondere die völkerrecht- 
liche Vertretung des Reichs, die Kriegserklärung, die, soweit nicht ein An- 
griff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt, die Zustimmung 
des Bundesrats erfordert, und die Friedensschließung,) die Berufung und 
Schließung des Bundesrats und des Reichstags,) die Verkündigung der 
RG. 225 Art. I u. II 92 Abs. 3. — 
Die Stimmenverteilung schließt sich mit 
einigen Abweichungen der des früheren 
Bundestags (§5 Abs. 1 d. W.) an. Die 
Mitglieder haben strafrechtlichen Schutz 
StGB. § 106 u. 339 Abs. 3 und diplo- 
matischen Schutz Verf. Art. 10; die nicht- 
preußischen sind demgemäß der preußischen 
Gerichtsbarkeit u. Besteuerung nicht unter- 
worfen § 87 Anm. 7 d. W. Vernehmung 
als Zeugen oder Sachverständige ZPO. 
§ 382, 402, St#O § 49, 72. 
3) Verf. Art. 12—14. — GeschäftsO. 
26. April 80. 
4) Verf. Art. 15 u. G. 17. März 78 
(Rö.7) 84. Bei Verhinderung Preußens 
führt Bayern den Vorsitz, Schlußprot. 
(§ 6 Anm. 5 d. W.) Nr. IX. 
5) Verf. Art. 8. 
6) Das. Art. 11. — Volljährigkeit, 
Erbfolge, Regentschaft u. Stellvertretung 
bestimmen sich deshalb nach preußischem 
Recht (8 39 Abs. 1 u. 6 d. W.). — Ver- 
  
brechen wider den Kaiser werden ebenso 
wie die wider den Landesherrn begange- 
nen bestraft St G. § 80, 94 u. 95. Zu- 
ständigkeit des Reichsgerichts § 185 d. W. 
— Der jedesmalige Thronfolger führt den 
Titel „Kronprinz des Deutschen Reiches“ 
und „Kaiserliche Hoheit“ A. E. 18. Jan.71 
(M. 2). — § 18 Anm. 1. — Der 
Kaiser bezieht aus Reichsmitteln keine 
Entschädigung, verfügt aber für Reichs- 
zwecke über einen Dispositionsfonds. 
7) AE. 3. Aug. 71 (REB. 318 u. 
458) Nr. 2 u. 3. — Verwendung des 
Wappens zur Warenbezeichnung § 370 
Abs. 5 d. W. — Unbefugter Gebrauch 
StGB. 8 3607. 
8) Verf. Art. 11 u. 56; Anordnung 
der Kriegsbereitschaft Art. 63 Abs. 4, des 
Kriegszustandes Art. 68. — Vertrags- 
schlüsse § 85 Abs. 3 d. W., Erklärung des 
Belagerungszustandes § 245 Abs. 6, u. Ein- 
führung zeitweiliger Paßpflicht § 248 d. W. 
9) Verf. Art. 12; Auflösung und Ver- 
tagung § 17 Abs. 3 d. W.
	        
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