Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Das Deutsche Reich; Verfassung. 817. 31 
destens einem Jahre angehört haben.s) Beamte bedürfen zum Eintritt 
in den Reichstag keines Urlaubs, gehen jedoch der Mitgliedschaft beim 
Eintritt in ein mit höherem Range oder Gehalte verbundenes Amt ver— 
lustig.;) — Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise ge- 
wählt. Die Wahlkreise sind unter Zugrundelegung einer Durchschnitts- 
bevölkerung von 100 000 Einwohnern abgegrenzt. Ihre Zahl beträgt 
397.8) — Behufs Ausführung der Wahlen werden die Wahlkreise in 
Wahlbezirke zerlegt und Wahlvorstände für diese gebildet..) Die Wahl 
ist öffentlich und erfolgt im ganzen Reiche an einem vom Kaiser zu 
bestimmenden Tage. 10) Die Wähler, deren Berechtigung zuvor durch 
öffentliche Auslegung der Wählerlisten festzustellen ist, 11) wählen durch 
Abgabe verdeckter Stimmzettel, die von bestimmter Größe und Beschaffen- 
heit sein und unbeobachtet in einem Nebenraum oder an einem Nebentische 
in einen abgestempelten Umschlag gesteckt werden müssen. 12) Die Ergeb- 
nisse werden von den Wahlvorständen ermittelt und hierauf von einem 
Wahlkommissar für den ganzen Wahlkreis zusammengestellt.:s) Als ge- 
wählt gilt derjenige, der die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stim- 
men erhalten hat. Ist eine solche nicht erzielt, so entscheidet bei Stimmen- 
gleichheit das Los, andernfalls die engere Wahl unter den beiden Bewerbern, 
welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.) 
Dem Kaiser steht es zu, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu 
vertagen und zu schließen. 15) Die Berufung muß mindestens einmal 
jährlich stattfinden.1) Die Vertagung (Unterbrechung der Sitzungen) 
darf ohne Zustimmung des Reichstags nur für 30 Tage und nur einmal 
während derselben Sitzungsperiode erfolgen. 1) Zur Auflösung während 
der fünfjährigen Wahlperiode (Legislaturperiode) ist ein Beschluß des 
Bundesrates und die Zustimmung des Kaisers erforderlich. Nach der 
Auflösung muß die Zusammenberufung der Wähler binnen 60, die des 
neuen Reichstags binnen 90 Tagen erfolgen.—s) 
6) WG. 8 4 u. Schutzgeb G. O0 (RGB. 11) WG. 8 7 u. 8; WR. 8 1—5. 
813) § 9 Abs. 2. 12) WG. § 10 u. 11; WR. § 11—16. 
7) Verf. Art. 21. Stellvertretungskosten 13) WE. § 13; WR. 817—22 u. 24—27. 
§ 23 Anm. 3. 14) WG. 8§ 12; W. 8§ 28—35. 
8) WG. § 5, Verf. Art. 20 u. G. 73 
(Anm. 3) 83; Wahlkreiseinteilung Wahl- 
Regl. § 23 nebst Anl. C (Berichtigung 
15) Verf. Art. 12. 
16) Das. Art. 13. 
17) Das. Art. 26. — Die Vertagung 
RG. 70 S. 488 Nr. II) u. Nachträgen 
72 (RGB. 38), 73 (das. 144), 76 (das. 275), 
06 (das. 317), 13 (das. 597), f. Helgoland G. 
90 (Anm. 3) § 4 u. Bek. 16. Mai 91(RB. 
111), f. Süddeutschl. 27. Feb. 71 (RGB. 35), 
f. Els.-Lothringen Bek. 1. Dez. 73 (RB. 
373) u. 29 Juni 06 (das. 852). 
9) WG. § Gu. 9; WRegl. § 6—8 u. 10. 
10) WG. § 9 u. 14; WR. 8§ 9. — Die 
Offentlichkeit bezieht sich nach einer Entsch. 
des Kam. Ger. 3. Nov. 90 auf alle im 
Reiche Wahlberechtigte. 
  
unterscheidet sich von der Auflösung, weil 
sie keine Neuwahlen erforderlich macht, 
von der Schließung, weil der Wieder- 
zusammentritt ohne Einberufung statt- 
findet u. die in Beratung befindlichen 
Sachen, die im Falle der Schließung als 
erledigt gelten (Geschäfts O. § 70, Dis- 
kontinuität), wieder ausgenommen werden 
können. — Daneben kann sich der Reichstag 
unter kurzer Unterbrechung der Sitzungen 
selbst vertagen. 
18) Das. Art. 24 (Anm. 3) u. 25.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.