Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Das Deutsche Reich; Beamte. 8 21. 35 
Außerdem stehen unmittelbar unter dem Reichskanzler: 
1. Die Reichsschuldenkommission (§ 175 Abs. 5). 
2. Der Rechnungshof des Reichs (8 174 Abs. 4). 
3. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen (in Elsaß- 
Lothringen)). 
4. Das Reichsbankdirektorium (§ 328 Abs. 7). 
Zur Verwaltung seiner Militärangelegenheiten bedient das Reich sich 
des preußischen Kriegsministeriums (8 102)9. 
IV. Die Reichsbeamten. 
1. Begrify. 
§ 21. 
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind — ähnlich dem preußi- 
schen Recht (§ 62—75), doch mit einzelnen den Beamten günstigeren Be- 
stimmungen — gesetzlich geregelt. ) Als Reichsbeamter gilt jeder Beamte, 
der entweder vom Kaiser angestellt oder nach der Vorschrift der Reichs- 
verfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist.2) 
Für die von diesem Gesetz nicht getroffenen Rechtsverhältnisse gelten die 
einzelnen Landesgesetze.) 
Zu den Reichsbeamten gehören die Gesandten (§ 87), die Konsuln 
(§ 88), die Militärbeamten, die Reichsbankbeamten, ) die Post= und 
Telegraphenbeamten.“.) Mit besonderen Maßgaben gilt das RBeamten G. 
7) § 175 Anm. 7. 
1) RBeamten G.31. März 73/(RGB. 
61), mehrfach geändert, zuletzt durch G. 
17. Mai 07 das. 201 Art. 1 u. auf Grund 
des Art. 3 neugefaßt 07 (RG#B. 245), 
Anwendung auf RBankbeamte (Anm. 5) 
V. 19. Dez. 75 (das. 378) u. 4. Nov. 07 
(das. 742). — AussV. 23. Nov. 74 (RE. 
135), erg. (§ 1) V. 27. Dez. 99 (R#. 
730), nebst V. 14. Mai 01 (das. 173), 
10. Feb. 04 (das. 57), 1. Juni 06 (das. 732), 
24. April 08(das. 159), 14. Juli 11 (das. 505) 
u. 13. Okt. 13 (das. 733). — Bearb. v. 
Brand (2. Aufl. Berl. 07), Arndt (Berl. 08) 
u. Schulze (Leipz. 08). 
2) RBG. 8 1; (Strafrecht § 23 Anm. 
6 d. W.) Zu den Reichsbeamten in dieser 
weiteren Bedeutung gehören auch die von 
den Landesregierungen für Zwecke des 
Reichsdienstes angestellten Beamten (mittel- 
bare Reichsbeamte, Militärbeamte Anm. 4, 
mittlere u. untere Postbeamte Anm. 6). 
Die Merf. hatte nur die vom Kaiser 
angestellten Beamten als Reichsbeamte be- 
zeichnet. — § 18 Anm. 1 d. W. — Be- 
griff der Beamten überhaupt § 62 Abft. 2. 
  
3) RBG. § 19. Kommunaslsteuerpflicht 
§ 80 Abs. 6 d. W. 
4) Die Militärbeamten stehen — 
im Gegensatz zu den Zivilbeamten der 
Heeres= und Kriegsflottenverw. — in 
einem Militärverhältnis mit Militär- 
rang und zählen zu den Militärpersonen 
Mil G. 2. Mai 74 (RG. 45) § 38 u. 
§ 98 Abs. 1 d. W. Sie sind aber nicht 
Personen des Soldatenstandes MilSt GB. 
20. Juni 72 (RGB. 174) § 4 u. An- 
lage. Auf Personen des Soldatenstandes 
findet das RBeamt G. nur in betreff der 
Defekte (§ 134—138) Anwendung 8 157 
das. Die Militärbeamten unterstehen der 
Militärstrafgerichtsbarkeit MSt Ger O. 1. 
Dez. 98 (Ro. 1189) § 11 und sind 
wegen militärischer Verbrechen u. Ver- 
gehen dem MSt# G. unterworfen MSc. 
§ 43—45, 153, 154. — Soweit die 
Militärbeamten Offiziersrang haben, 
heißen sie obere, sonst untere; Klassen- 
einteilung V. 1. Aug. 08 (R. 493). 
— Militärjustizbeamte § 105 Abst. 4 
W 
d. W. 
5) G. 14. März 75 (RGB. 177) 8 28. 
6) Verf. Art.50 Abs. 3—5.— 9390 d. W. 
3-
	        
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