Das Deutsche Reich; Beamte. 8 21. 35
Außerdem stehen unmittelbar unter dem Reichskanzler:
1. Die Reichsschuldenkommission (§ 175 Abs. 5).
2. Der Rechnungshof des Reichs (8 174 Abs. 4).
3. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen (in Elsaß-
Lothringen)).
4. Das Reichsbankdirektorium (§ 328 Abs. 7).
Zur Verwaltung seiner Militärangelegenheiten bedient das Reich sich
des preußischen Kriegsministeriums (8 102)9.
IV. Die Reichsbeamten.
1. Begrify.
§ 21.
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind — ähnlich dem preußi-
schen Recht (§ 62—75), doch mit einzelnen den Beamten günstigeren Be-
stimmungen — gesetzlich geregelt. ) Als Reichsbeamter gilt jeder Beamte,
der entweder vom Kaiser angestellt oder nach der Vorschrift der Reichs-
verfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist.2)
Für die von diesem Gesetz nicht getroffenen Rechtsverhältnisse gelten die
einzelnen Landesgesetze.)
Zu den Reichsbeamten gehören die Gesandten (§ 87), die Konsuln
(§ 88), die Militärbeamten, die Reichsbankbeamten, ) die Post= und
Telegraphenbeamten.“.) Mit besonderen Maßgaben gilt das RBeamten G.
7) § 175 Anm. 7.
1) RBeamten G.31. März 73/(RGB.
61), mehrfach geändert, zuletzt durch G.
17. Mai 07 das. 201 Art. 1 u. auf Grund
des Art. 3 neugefaßt 07 (RG#B. 245),
Anwendung auf RBankbeamte (Anm. 5)
V. 19. Dez. 75 (das. 378) u. 4. Nov. 07
(das. 742). — AussV. 23. Nov. 74 (RE.
135), erg. (§ 1) V. 27. Dez. 99 (R#.
730), nebst V. 14. Mai 01 (das. 173),
10. Feb. 04 (das. 57), 1. Juni 06 (das. 732),
24. April 08(das. 159), 14. Juli 11 (das. 505)
u. 13. Okt. 13 (das. 733). — Bearb. v.
Brand (2. Aufl. Berl. 07), Arndt (Berl. 08)
u. Schulze (Leipz. 08).
2) RBG. 8 1; (Strafrecht § 23 Anm.
6 d. W.) Zu den Reichsbeamten in dieser
weiteren Bedeutung gehören auch die von
den Landesregierungen für Zwecke des
Reichsdienstes angestellten Beamten (mittel-
bare Reichsbeamte, Militärbeamte Anm. 4,
mittlere u. untere Postbeamte Anm. 6).
Die Merf. hatte nur die vom Kaiser
angestellten Beamten als Reichsbeamte be-
zeichnet. — § 18 Anm. 1 d. W. — Be-
griff der Beamten überhaupt § 62 Abft. 2.
3) RBG. § 19. Kommunaslsteuerpflicht
§ 80 Abs. 6 d. W.
4) Die Militärbeamten stehen —
im Gegensatz zu den Zivilbeamten der
Heeres= und Kriegsflottenverw. — in
einem Militärverhältnis mit Militär-
rang und zählen zu den Militärpersonen
Mil G. 2. Mai 74 (RG. 45) § 38 u.
§ 98 Abs. 1 d. W. Sie sind aber nicht
Personen des Soldatenstandes MilSt GB.
20. Juni 72 (RGB. 174) § 4 u. An-
lage. Auf Personen des Soldatenstandes
findet das RBeamt G. nur in betreff der
Defekte (§ 134—138) Anwendung 8 157
das. Die Militärbeamten unterstehen der
Militärstrafgerichtsbarkeit MSt Ger O. 1.
Dez. 98 (Ro. 1189) § 11 und sind
wegen militärischer Verbrechen u. Ver-
gehen dem MSt# G. unterworfen MSc.
§ 43—45, 153, 154. — Soweit die
Militärbeamten Offiziersrang haben,
heißen sie obere, sonst untere; Klassen-
einteilung V. 1. Aug. 08 (R. 493).
— Militärjustizbeamte § 105 Abst. 4
W
d. W.
5) G. 14. März 75 (RGB. 177) 8 28.
6) Verf. Art.50 Abs. 3—5.— 9390 d. W.
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