Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

36 Das Deutsche Reich; Beamte. 822. 
für die dieserhalb als Landesbeamte bezeichneten Beamten in Elsaß-Loth- 
ringen?) und in den Schutzgebieten.5) 
Eine besondere Stellung nehmen die richterlichen Beamten ver- 
möge der ihnen gewährten größeren Unabhängigkeit ein.) 
2. Anstellung. 
§ 22. 
Die Ernennung erfolgt durch den Kaiser. Die Bestallung wird für 
die höheren Beamten einschließlich der Konsuln durch ihn selbst, für die 
übrigen in seinem Namen durch den Reichskanzler oder die von diesem 
dazu ermächtigten Behörden ausgefertigt.!) In einzelnen Fällen hat 
der Bundesrat mitzuwirken, in anderen steht diesem die Ernennung aus- 
schließlich zu.:) Die Reichstagsbeamten ernennt der Reichstagspräsident.5) 
Die Anstellung erfolgt auf Widerruf oder auf Lebenszeit.) Vor- 
bedingung ist neben dem Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechtes) die nach 
den einzelnen Dienstzweigen verschiedene Befähigung..) Vor dem Dienst- 
antritt ist zur Sicherung für Erfüllung der Amtspflichten ein Diensteid zu 
leisten;) die Verpflichtung der Kautionsleistung ist aufgehoben.s) Für 
Ausländer hat die Anstellung den Erwerb der Reichs= und Staatsangehörig- 
keit zur Folge.) 
7) § 27 Anm. 1 d. W. 
8) § 89 Anm. 12. 
°") § 189 Abs. 3 d. W. Dazu gehören die 
Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundes- 
amts für Heimatwesen u. des Rechnungshofs 
RB. § 158 u. die Räte der Militärgerichte 
MStG. 98 (REGB. 1189) 8 81 u. 96, nicht 
aber die Beamten der Reichsanwaltschaft 
(§ 186 Abs. 1 u. § 190 d. W.). 
1) Verf- Art. 18; RBG. 8 4, 159 u. 
AusfV. 8§ 2—4. 
2) Dem Bundesrat gebührt der Vor- 
schlag in betreff der Mitglieder des 
Reichsgerichts, einschl. der Reichsanwälte 
GVG. 8§ 127 u. 150, des Bundesamtes 
f. Heimatwesen G. 6. Juni 70 (neugefaßt 
94 RöB. 262) 842, des RBankdirektoriums 
G. 14. März 75 (RGB. 177) 8§27, des 
Patentamtes G. 7. April 91 (RGB. 79) 
§ 13 u. des Wersicherungsamtes G. 00 
(RöB. 573) § 11, der Senats Präs., der 
Räte und Militäranwälte des RMil er. 
M t Ger O. 1. Dez. 98 (das. 1189) § 80 
u. 107, des Präs. und der ständigen Mit- 
glieder des R. Versicherungsamts V0O. 
§ 86, der Mers.-Anst. für Angestellte G. 
20. Dez. 12 (RGB. 889) § 101 und 
  
des Aufsichtsamts für Privatversiche- 
rung G. 12. Mai 01 (das. 139) § 70; 
die Begutachtung bei Anstellung der 
Reichsbevollmächtigten im Zoll= u. Steuer- 
wesen Verf. Art. 36 u. der Konsuln das. 
Art. 56 u. die Ernennung in Ansehung 
der Mitglieder des Rechnungshofs G. 
4. Juli 68/(Be#Bl. 433) §2, der Disziplinar- 
behörden RBG. 93, des RBBankkuratoriums 
G. 14. März 75 § 25 u. des RInvaliden= 
fonds G. 23. Mai 73 (RG. 117) § 11. 
5) RBG. 8 156. 
4) RBG. 8 2 u. 32. 
5) StGB. § 343. 
0) Näheres bei den einzelnen Dienst- 
zweigen; Militäranwaltschaft § 63 Absf. 4. 
!) RBG. 8§ 3; Formel V. 29. Juni 71 
(R. 303); mittelbare Reichsbeamte 
21 Anm. 2) PVerf. Art. 50 Abs. 3 u. 
64 Abs. 1; Konsuln G. 8. Nov. 67 (BGl. 
173) 8 3; Elf. Lothringen G. 20. Sept. 71 
(G. 3 
8) G 20. Feb. 98 (RGB. 29), nur 
die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten 
(V. 23. Dez. 76 RGB. 380 u. 31. März 
80 RGB. 97) besteht fort, das. § 3 
) G. 1. Juni 70 (BGl. 335) 8. — 
G. 20. Dez. 75 (RGB. 324).
	        
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