36 Das Deutsche Reich; Beamte. 822.
für die dieserhalb als Landesbeamte bezeichneten Beamten in Elsaß-Loth-
ringen?) und in den Schutzgebieten.5)
Eine besondere Stellung nehmen die richterlichen Beamten ver-
möge der ihnen gewährten größeren Unabhängigkeit ein.)
2. Anstellung.
§ 22.
Die Ernennung erfolgt durch den Kaiser. Die Bestallung wird für
die höheren Beamten einschließlich der Konsuln durch ihn selbst, für die
übrigen in seinem Namen durch den Reichskanzler oder die von diesem
dazu ermächtigten Behörden ausgefertigt.!) In einzelnen Fällen hat
der Bundesrat mitzuwirken, in anderen steht diesem die Ernennung aus-
schließlich zu.:) Die Reichstagsbeamten ernennt der Reichstagspräsident.5)
Die Anstellung erfolgt auf Widerruf oder auf Lebenszeit.) Vor-
bedingung ist neben dem Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechtes) die nach
den einzelnen Dienstzweigen verschiedene Befähigung..) Vor dem Dienst-
antritt ist zur Sicherung für Erfüllung der Amtspflichten ein Diensteid zu
leisten;) die Verpflichtung der Kautionsleistung ist aufgehoben.s) Für
Ausländer hat die Anstellung den Erwerb der Reichs= und Staatsangehörig-
keit zur Folge.)
7) § 27 Anm. 1 d. W.
8) § 89 Anm. 12.
°") § 189 Abs. 3 d. W. Dazu gehören die
Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundes-
amts für Heimatwesen u. des Rechnungshofs
RB. § 158 u. die Räte der Militärgerichte
MStG. 98 (REGB. 1189) 8 81 u. 96, nicht
aber die Beamten der Reichsanwaltschaft
(§ 186 Abs. 1 u. § 190 d. W.).
1) Verf- Art. 18; RBG. 8 4, 159 u.
AusfV. 8§ 2—4.
2) Dem Bundesrat gebührt der Vor-
schlag in betreff der Mitglieder des
Reichsgerichts, einschl. der Reichsanwälte
GVG. 8§ 127 u. 150, des Bundesamtes
f. Heimatwesen G. 6. Juni 70 (neugefaßt
94 RöB. 262) 842, des RBankdirektoriums
G. 14. März 75 (RGB. 177) 8§27, des
Patentamtes G. 7. April 91 (RGB. 79)
§ 13 u. des Wersicherungsamtes G. 00
(RöB. 573) § 11, der Senats Präs., der
Räte und Militäranwälte des RMil er.
M t Ger O. 1. Dez. 98 (das. 1189) § 80
u. 107, des Präs. und der ständigen Mit-
glieder des R. Versicherungsamts V0O.
§ 86, der Mers.-Anst. für Angestellte G.
20. Dez. 12 (RGB. 889) § 101 und
des Aufsichtsamts für Privatversiche-
rung G. 12. Mai 01 (das. 139) § 70;
die Begutachtung bei Anstellung der
Reichsbevollmächtigten im Zoll= u. Steuer-
wesen Verf. Art. 36 u. der Konsuln das.
Art. 56 u. die Ernennung in Ansehung
der Mitglieder des Rechnungshofs G.
4. Juli 68/(Be#Bl. 433) §2, der Disziplinar-
behörden RBG. 93, des RBBankkuratoriums
G. 14. März 75 § 25 u. des RInvaliden=
fonds G. 23. Mai 73 (RG. 117) § 11.
5) RBG. 8 156.
4) RBG. 8 2 u. 32.
5) StGB. § 343.
0) Näheres bei den einzelnen Dienst-
zweigen; Militäranwaltschaft § 63 Absf. 4.
!) RBG. 8§ 3; Formel V. 29. Juni 71
(R. 303); mittelbare Reichsbeamte
21 Anm. 2) PVerf. Art. 50 Abs. 3 u.
64 Abs. 1; Konsuln G. 8. Nov. 67 (BGl.
173) 8 3; Elf. Lothringen G. 20. Sept. 71
(G. 3
8) G 20. Feb. 98 (RGB. 29), nur
die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten
(V. 23. Dez. 76 RGB. 380 u. 31. März
80 RGB. 97) besteht fort, das. § 3
) G. 1. Juni 70 (BGl. 335) 8. —
G. 20. Dez. 75 (RGB. 324).