38 Das Deutsche Reich; Beamte. 824.
lassung). 10) Erstere steht innerhalb bestimmter Grenzen jedem Dienst-
vorgesetzten zu; ui) letzterer muß ein förmliches Disziplinarverfahren voraus-
gehen, das in Voruntersuchung und mündliche Verhandlung zerfällt. 12)
Die erste Instanz bilden die für bestimmte Bezirke eingerichteten 28 Dis-
ziplinarkammern.3) Die Berufung geht an den in Leipzig als dem
Sitze des Reichsgerichts aus Mitgliedern des letzteren und des Bundesrates
zusammengesetzten Dis ziplinarhof. #)
Bei Einleitung des Verfahrens oder in dessen Laufe kann die vor-
läufige Dienstenthebung (Suspension) des Beamten mit einstweiliger
Einbehaltung des halben Gehaltes verfügt werden. Im Fall einer Ver-
haftung oder einer (noch nicht rechtskräftigen) auf Dienstentlassung lauten-
den Entscheidung tritt sie kraft Gesetzes ein. 15)
Defekte der Beamten bei Kassen und anderen Vermögensverwaltungen
werden durch vollstreckkaren Beschluß der Verwaltungsbehörde festgestellt.
Dem Beamten steht hiergegen der Rechtsweg offen.)
4. Rechte #).
8§ 24.
Der Beamte genießt besonderen strafrechtlichen Schutze) und das
Recht auf Titel, Rang und Uniform, wie sie durch kaiserliche Verord-
nung festgestellt werden.s) Die ihm außerdem zustehenden vermögens-
rechtlichen Ansprüche kann er als
10) Das. § 72—76.
u) Das. § 80—83.
12) Das. § 84, 85, 94—109 (Offentlich-
keit § 103).
16) Das. § 86—90, 92 u. 93. — Be-
zirke V. 11. Juli 73 (RGB. 293), Els.=
Lothringen §827 Anm. 1, Schutzgebiete 889
Anm. 12.— Gesch O. 18.April 80 (Z. 203)
§ 1—22. Jür Beamte im Ausland ist
die Disziplinarkammer in Potsdam zu-
ständig RSGB. 8 88 Abs. 2. —
Für Militärbeamte sind besondere
Disziplinarkommissionen gebildet RB.
§ 121—123. — Der Rechnungshof
des Reichs (8 174 Abs. 4 d. W.), das
Reichsgericht (8§ 185 d. W.) und das
Bundesamt f. Heimatwesen (§ 284 Abs. 5
d. W.) bilden selbst die Disziplinarbe-
hörde für ihre Mitglieder.
19 RBG. 8§ 110—171, 86, 87, 91.—
GeschO. (vor. Anm.) § 23.
15) RBG. 8 125—133.
16) Das. § 134—148 u. 154.
1) Nach RBG. § 19 kommen alle Be-
günstigungen der Landesgesetze bezüglich
der Besteuerung des Dienstein-
kommens (8 80 Abs. 6 d. W.) auch
den Reichsbecamten zugute.
privatrechtliche im Rechtswege ver-
2) StGB. § 113, 114. Die Amts-
ehrenbeleidigung bildet im StGB kein selb-
ständiges Vergehen mehr; der Strafantrag
kann jedoch außer von den Beteiligten auch
von den Vorgesetzten gestellt werden § 196.
3) RBWG. § 17. Die Ehrenrechte sind
gegen Mißbrauch geschützt StGB. 8 3608
u. fallen fort mit Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte § 33 u. Dienstentlassung im
Disziplinarwege RBWG. § 752, verb. 8 100.
— Rangklassen u. Uniformen ent-
sprechen den preußischen (§ 70 d. W.).
Insbesondere ist beigelegt der Rang der
3. Kl. den Oberpostdirektoren AE. 22. Feb.
82 (RGB. 42), der der Oberregierungsräte
den Oberposträten 13. Jan. 13 (das. 19),
der 4. Kl. den Posträten AE. 1. April 71 (das.
103), der 5. Kl. den Post= u. Telegraphen-
direktoren, Vizedirektoren u. Inspektoren
AE. 3. April u. 4. Sept. 50 (GS. 300 u.
399) u. 17. Juli 6 (RG#B. 186) 17. Juli
07 (das. 423) u. den Oberpostpraktikanten
27.Dez. 11 (das. 12 S.1); d. Rang d. 3. Kl. d.
Subalternbeamten den Postmeistern a2.
4. Sept. 50 (GS. 399) u. der der 4. Kl.
den Telegraphensekretären AE. 12. Feb. 56
(GS. 120). — Galauniform Kais. V.
!N- 88. Bearb. 8 73 Anm. 1