Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 79 
Nassau-Luxemburg-Niederlande. 
Oeinrich II. ( 1247) 
— —. 
Walram II. Otto 
(7 1275) (J 1289) 
! 
Walrausche Linie Ottonische Linie 
Wilhelm, Herzog von Nassau Wilhelm I., 
(1 1816) König der Niederlande, 
Großherzog von Luxemburg (1815—1840) 
Adolf, Herzog von Nassau, 
Depossediert 1866, Wilhelm II. (1840—1849) 
Großherzog von Luxemburg 1890—1905 I 
Wilhelm III. (1819—1890) 
Wilhelm (1905—1908) l 
Wilhelmina, Königin der Niederlandeseit 1890 
Maria (seit 1908) Gemahl: Prinz Heinrich von Mecklenburg. 
Das Nassauische Herrscherhaus spaltete sich von Heinrich II. 
1247) an in die Walramsche Linie, die bei den großen 
Umwälzungen der napoleonischen Feit schließlich ihre nassauischen 
Besitztümer behielt, und in die Ottonische Linie. Deren 
Abkömmling Wilhelm V. war bis 1795 Erbstatthalter der Nieder- 
lande. 1795 eroberten die Franzosen die Niederlande und machten 
sie zur Batavischen Republik; 1806 wurde sie unter Napoleons 
Bruder Ludwig in ein Königreich Holland umgewandelt. Nach 
Napoleons Sturz wurde Wilhelms V. Sohn 1815 als Wilhelm I. 
König der Niederlande und erhielt zur Entschädigung für den 
Verlust seiner nassauischen Stammlande Luxemburg als Groß- 
herzogtum in Personalunion. Für die Erbfolge in Luxemburg 
sollte aber der Erbverein des Hauses Oranien-Nassau mit aus- 
schließlich agnatischer Erbfolge in Kraft bleiben. · 
Wilhelms I. Enkel, Wilhelm III., starb 1890 ohne Hinter- 
lassung männlicher Erben, aber einer Tochter Wilhelmina. Diese 
folgte nach der in Holland geltenden successio promiscua, während 
in Luxemburg als nächster Agnat der 1866 von Preußen depos- 
sedierte Herzog Adolf von Nassau den Thron von Luxemburg 
bestieg. Ihm folgte 1905 sein Sohn Wilhelm. Dieser hatte 
keinen männlichen Erben, aber drei Töchter, deren älteste Maria 
geb. 1894) nach dem luxemburgischen Landesgesetz (1908) zur 
hronfolge berufen wurde unter der Statthalterschaft ihrer 
Mutter Maria Anna von Portugal. Der Protest des Grafen 
Georg von Merenberg (Sohnes des Prinzen Nikolaus von Nassau 
und der Natalie Puschkin, Tochter des russischen Dichters Ale- 
Tander Puschkin) blieb unbeachtet. 
g. Verschieden sind die Voraussetzungen, denen 
die zur Thronfolge Berechtigten entsprechen müssen. 
1) Ueberall erfordert wird eheliche Geburt. Im 
Gegensatz zum heutigen Bürgerlichen Recht (BGB. 8 1721) 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. -
	        
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