8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 83
le premier magistrat de l'Etat“. Nur der durch keine Rück-
sichten behinderten absoluten Monarchie war es möglich, den
mittelalterlichen Ständestaat mit dem Dualismus zwischen Staat
und Ständen (S. 84 f.) zu überwinden und den modernen Ein-
heitsstaat zu schaffen. Nachdem sie diese weltgeschichtliche Mis-
sion erfüllt hatte, treten die neu im Volke sich regenden Kräfte
mit dem Anspruche auf, nicht auf Gnade und Ungnade der Will-
kür eines vielleicht ungeeigneten Herrschers ausgeliefert zu sein,
sondern in mehr oder minder eingreifender Weise selbst an der
Staatsverwaltung teilzunehmen oder sie mindestens zu kontrol-
ieren.
8. Beschränkte Monarchie
ist eine Staatsform, bei der der Herrscher zwar auch die
gesamte Staatsgewalt in seiner Person vereinigt, bei
ihrer Ausübung aber an verfassungsmäßige
Schranken gebunden ist, die er ohne Rechtsverletzung
nicht überschreiten darf.
Die beschränkte Monarchie kommt in zwei Formen
vor: als landständische und als konstitutionelle
Monarchie, die erstere dem Mittelalter, die letztere der
Neuzeit entstammend.
a. In der ständischen Monarchie
ist der Monarch bei Ausübung der staatlichen Funk-
tionen durch die Rechte der Stände beschränkt.
1) Stände "
sind soziale Gemeinschaften, die durch die gleichen In-
teressen zusammengehalten werden. Im ständischen Staat
nehmen die drei Stände des Adels (Rittergutsbesitzer),
der Geistlichkeit (Klerus) und der Städte (durch
Abgeordnete der Stadträte) an der Staatsverwaltung teil.
2) Die Rechte der Stände
beziehen sich in der Regel auf die Mitwirkung bei
der Gesetzgebung, vor allem aber bei der Finanz-
verwaltung, dergestalt, daß Steuern nicht ohne die
Stände auferlegt werden dürfen (Recht der Steuerbewil-
ligung) und daß die Verwendung der Staatseinkünfte und
die Verfügung über Steuergut ihrer Genehmigung be-
darf. Außerdem steht den einzelnen Mitgliedern der
Stände in ihren Bezirken die Ausübung der Staats-
gewalt in beschränktem Umfange (Ortspolizei, Patri-
monialgerichtsbarkeit) zu.