Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 83 
le premier magistrat de l'Etat“. Nur der durch keine Rück- 
sichten behinderten absoluten Monarchie war es möglich, den 
mittelalterlichen Ständestaat mit dem Dualismus zwischen Staat 
und Ständen (S. 84 f.) zu überwinden und den modernen Ein- 
heitsstaat zu schaffen. Nachdem sie diese weltgeschichtliche Mis- 
sion erfüllt hatte, treten die neu im Volke sich regenden Kräfte 
mit dem Anspruche auf, nicht auf Gnade und Ungnade der Will- 
kür eines vielleicht ungeeigneten Herrschers ausgeliefert zu sein, 
sondern in mehr oder minder eingreifender Weise selbst an der 
Staatsverwaltung teilzunehmen oder sie mindestens zu kontrol- 
ieren. 
8. Beschränkte Monarchie 
ist eine Staatsform, bei der der Herrscher zwar auch die 
gesamte Staatsgewalt in seiner Person vereinigt, bei 
ihrer Ausübung aber an verfassungsmäßige 
Schranken gebunden ist, die er ohne Rechtsverletzung 
nicht überschreiten darf. 
Die beschränkte Monarchie kommt in zwei Formen 
vor: als landständische und als konstitutionelle 
Monarchie, die erstere dem Mittelalter, die letztere der 
Neuzeit entstammend. 
a. In der ständischen Monarchie 
ist der Monarch bei Ausübung der staatlichen Funk- 
tionen durch die Rechte der Stände beschränkt. 
1) Stände " 
sind soziale Gemeinschaften, die durch die gleichen In- 
teressen zusammengehalten werden. Im ständischen Staat 
nehmen die drei Stände des Adels (Rittergutsbesitzer), 
der Geistlichkeit (Klerus) und der Städte (durch 
Abgeordnete der Stadträte) an der Staatsverwaltung teil. 
2) Die Rechte der Stände 
beziehen sich in der Regel auf die Mitwirkung bei 
der Gesetzgebung, vor allem aber bei der Finanz- 
verwaltung, dergestalt, daß Steuern nicht ohne die 
Stände auferlegt werden dürfen (Recht der Steuerbewil- 
ligung) und daß die Verwendung der Staatseinkünfte und 
die Verfügung über Steuergut ihrer Genehmigung be- 
darf. Außerdem steht den einzelnen Mitgliedern der 
Stände in ihren Bezirken die Ausübung der Staats- 
gewalt in beschränktem Umfange (Ortspolizei, Patri- 
monialgerichtsbarkeit) zu. 
 
	        
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