8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 87
sofern von Bedeutung, als hierbei der Monarch nur diejenigen
Beschränkungen übernimmt, die aus der gegebenen Verfassung
erhellen, so daß hier eine „praesumtio pro rege“ (S. 67) spricht.
Auch in der konstitutionellen Monarchie ist die dem Monarchen
zustehende Staatsgewalt originär; sie beruht nicht auf der Ver-
fassung. Der König regiert nicht kraft der Verfassung, wie
in der monarchischen Demokratie, sondern in übereinstim-
mung mit ihr (pvgl. z. B. Pr Vu. Art. 54 ID.
2) Auch bei der konstitutionellen Monarchie ist der
Monarch wie im Ständestaat bei der Ausübung der
Staatsgewalt an die Mitwirkung gewisser Kör-
perschaften gebunden. Aber diese unterscheidet sich
von den Ständen in zwei Punkten.
Einmal sind die Stände keine Organe des
Staates, sondern ihr eigenes Interesse wahrnehmende
selbständige Verbände, die vom Monarchen bei Vornahme
gewisser Staatsakte herangezogen werden müssen (S. 84).
Der Ständestaat ist dualistisch angelegt; neben dem
Staat stehen die Stände; der Staatswille entsteht durch
das Zusammenwirken beider Faktoren. Die Volksver-
tretung im konstitutionellen Staate dagegen ist ein
zwecks Bildung des Staatswillens in den ver-
fassungsmäßig bestimmten Fällen zur Mitwirkung neben
dem Monarchen berufenes Staatsorgan. Die konsti-
tutionelle Monarchie ist „unitarisch“: die Volksver-
tretung steht im Staate, nicht neben ihm!
Ferner repräsentieren die Stände nicht das
Volk, sondern nur bevorzugte Teile desselben. Die
Volksvertretung dagegen ist zur Wahrnehmung der
Rechte und Interessen des ganzen Volkes berufen,
denn rechtlich geschiedene Stände gibt es, vom hohen
Adel abgesehen (L. 1 § 3 b 1, unten S. 534) überhaupt
nicht mehr (Pr VU. Art. 4, 2).
Vgl. z. B. RV. Art. 29: „Die Mitglieder des Reichstages
sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und In-
struktionen nicht gebunden“; ebenso Pr Vu. Art. 83. Tatsächlich
schließen sich die meisten Mitglieder der Volksvertretung einer
der in dieser vertretenen „Fraktionen“ an, d. h. einer der par-
lamentarischen Vereinigungen, die durch gemeinsame politische,
religiöse (Zentrum) oder wirtschaftliche Fnteressen zusammen-
gehalten werden. Die Volksvertreter werden sogar fast stets
im Hinblick auf ihre Parteizugehörigkeit gewählt. Aber rechtlich
ist kein als konservativer Kandidat Gewählter gehindert, sich im