Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

88 8 11. Fürstenstaaten Monarchien). 
zhelshstun der sozialdemokratischen Partei anzuschließen. Vgl. 
no 
3) Die konstitutionelle Monarchie stellt sowohl dem 
absoluten Königtum wie auch der ständischen Monarchie 
gegenüber einen großen politischen Fortschritt dar. 
Auf der einen Seite bildet die verfassungsmäßige 
Anteilnahme des ganzen Volkes an den wichtigsten Staats- 
geschäften einen Wall gegen die in der absoluten Mo- 
narchie denkbaren Uebergriffe von Herrscher und Beamten 
und gegen die Bevorzugung herrschender Klassen, wie im 
Ständestaat. Diese Sicherung gegen willkürliche und ein- 
seitige Ausübung der Staatsgewalt wird durch die öffent- 
liche und von allen strafrechtlichen und disziplinaren 
Rücksichten (S. 256) befreite Kritik der Regierungsakte in 
den Parlamentsverhandlungen wesentlich unterstützt. 
Anderseits bleibt doch durch die Vereinigung der 
Staatsgewalt in den Händen eines Staatshauptes die 
Möglichkeit einer einheitlichen kraftvollen und zielbewuß- 
ten Politik sowohl im Innern als nach außen gewähr- 
leistet, und die — heute allein noch in Betracht kommende 
(S. 69) — Erblichkeit der Monarchie schützt den Staat 
vor den schweren Erschütterungen, die bei Thronerledi- 
gungen sonst fast unausbleiblich sind. 
4) Die Bildung der dem Monarchen zur Seite 
gestellten Körperschaft (des „Parlaments“) erfolgt 
teils durch Wahl, teils durch Ernennung, teils auf 
andere Weise. Zuweilen steht neben dem Herrscher 
nur eine Körperschaft (Einkammersystem, so im 
Deutschen Reich, S. 230); meist stehen neben ihm — nach 
englischem Vorbilde (S. 101) — zwei Körperschaften, Ober- 
haus und Unterhaus (Zweikammersystem, so in 
Preußen). In letzterem Falle pflegt die zweite Kammer durch 
Wahl, die erste mindestens zum Teil durch Ernennung 
gebildet zu werden; gewisse Personen sind ohne weiteres 
kraft Geburt, Grundbesitzes, Amtes Mitglieder der ersten 
Kammer. Diese soll im konstitutionellen Staate das er- 
haltende Prinzip gegenüber einer durch die zweite Kam- 
mer versuchten sprunghaften Entwicklung vertreten. 
Vgl. z. B. Kgl V. vom 12. Oktober 1854 wegen Bildung 
der Ersten Kammer in Preußen §8 1, 2 (S. 567).
	        
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