90 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien).
gerichte sowie nach der RVO. und dem AngestVG. ob—
ligatorisch, für die Beisitzerstellen der Gewerbegerichte fa-
kultativ eingeführt. In Württemberg ist es neuerdings
für die Wahlen zur zweiten Kammer vorgeschrieben.
Hierbei soll vermieden werden, daß infolge von Zufällig-
keiten große Minoritäten unvertreten bleiben. Es werden daher
nicht Wahlkreise gebildet, in denen eine geringe Zahl von Kandi-
daten gewählt werden, sondern jeder Wähler bezeichnet (meist
nach Einreichung von Listen durch die Parteien, Listen wahl)
die gesamten zu wählenden Personen, und als gewählt gelten
dann diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. Sind z. B. 300 Volksvertreter zu wählen, und
fallen von den 600 000 abgegebenen Stimmen 300 000 auf die
sozialdemokratische, 200 O0O0 auf die liberale und 100 000 auf
die konservative Liste, so werden — in der „Proportion“
B3: 2: 1 — die Sozialdemotraten 150, die Liberalen 100,
die Konservativen 50 Abgeordnete erhalten. Zur Veranschau-
lichung des Listenwahlverfahrens diene die für die Angestellten-
versicherung vom Reichskanzler im Rl. veröffentlichte Wahl-
ordnung vom 22. Oktober 1912 nebst Mustern und Beispielen.
7) Wählbar sind in der Regel die „aktiv“ Wahl-
fähigen; zuweilen wird für die Wählbarkeit, die „passive“
Wahlfähigkeit, ein höheres Alter erfordert, als für die
aktive (so in Preußen 30 gegen 24 Jahre, S. 573).
8) Das Zusammentreten der Kammern und
Form und Art ihrer Tätigkeit wird durch die
Verfassung bestimmt. In der konstitutionellen Monarchie
fehlt ihnen in der Regel das Recht der Selbstver-
sammlung. Sie können nur auf Berufung des Mo-
narchen zusammentreten und werden von ihm vertagt.
Die II. Kammer — und, soweit die I. auf Wahl be-
ruht, auch diese — kann aufgelöst werden; es müssen
dann aber Neuwahlen binnen kurzer Frist ausgeschrieben
werden.
9) Den Kammermitgliedern wird die Ausübung ihres
Amtes durch das Institut der Immunität gesichert
(z. B. RV. 30, 31). Sie können danach weder außerhalb
der Versammlung wegen ihrer Abstimmung oder der in
Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen (straf-,
zivil-, disziplinargerichtlich) zur Verantwortung gezogen
noch während der Sitzungsperiode ohne Genehmigung
der Kammer verhaftet (außer auf frischer Tat oder in