8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 91
unmittelbarer Verfolgung) oder strafrechtlich verfolgt
werden.
10) Der Umfang des Mitwirkungsrechts der Volks-
vertretung ergibt sich aus der Verfassung. Außer der
(vorherigen) Zustimmung zu Gesetzesvorschlägen und der
(nachträglichen) Genehmigung von Verträgen pflegt die
Kammer zu haben: das Recht der Adresse, d. h. die
Befugnis der Kammer, sich unmittelbar mit einem Schreiben
an den Monarchen zu wenden, und das Recht der Inter-
pellation, d. h. die Befugnis der Kammer oder ein-
zelner oder einer gewissen Mindestzahl der Mitglieder, von
der Regierung eine Erklärung über Regierungsmaßnahmen
zu verlangen, zuweilen in der vereinfachten Form der sog.
„kurzen Anfragen“ (S. 254). Die Kammern haben
ferner das Recht der Feststellung der eigenen Geschäfts-
ordnung und regelmäßig auch das der Wahlprü-
fung. Doch geht der Zug der Zeit dahin, die letztere dem
Parteigetriebe zu entziehen und den Gerichten zu über-
tragen.
11) Die Staatsgewalt wird in der konstitutionellen
Monarchie nach außen hin stets vom Monarchen
allein ausgeübt; die Volksvertretung hat kein imperium.
Der Monarch erläßt die Gesetze („Wir Wilhelm von
Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monar-
chie, was folgt“); in seinem Namen wird Recht gesprochen
und die Staatsverwaltung geführt. Aber er kann kein
Gesetz ohne die Volksvertretung erlassen, darf nicht in
die Rechtspflege eingreifen und muß die Verwaltung ge-
mäß den bestehenden Gesetzen führen und führen lassen.
Immerhin hat er in dem ihm zustehenden Recht, die
Kammern aufzulösen, ein Mittel, von einer durch
„Obstruktion“ die sachgemäße Führung der Regierungs-
geschäfte vereitelnden Kammer an das Volk zu appel-
lieren, und anderseits kann er durch das ihm gewährte
Begnadigungsrecht auch in die Rechtsprechung ein-
greifen, regelmäßig freilich erst nach erfolgtem Richter-
spruch, nicht vorher (keine „Abolition“ schwebender
Untersuchungen, Pr V U. Art. 49 III, S. 556).
12) Da der Monarch selbst unverantwortlich