Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

92 8 12. Volksstaaten (Demokratien). 
ist (S. 33), muß jeder seiner Regierungsakte von minde- 
stens einem Minister gegengezeichnet werden (Kontra- 
signatur). Dieser übernimmt damit die politische, straf- 
und privatrechtliche Verantwortung dafür, daß dieser Re- 
gierungsakt verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Die 
Nachprüfung formell gültiger, d. h. kontrasignierter 
Regierungsakte des Herrschers auf ihre materielle (der 
Verfassung und den sonstigen Staatsgesetzen entsprechende) 
Gültigkeit steht in der Regel nur der Volksvertretung, 
nicht den Gerichten zu (z. B. Pr VII. Art. 106 II., 
S. 155). 
Das Erfordernis der Kontrasignatur bezieht sich nur auf 
die Regierungsakte des Monarchen, nicht auf seine 
privaten Außerungen oder auf Akte, die er kraft seiner 
Kommandogewalt (als Militärbefehlshaber) oder seines 
landesherrlichen Summepiskopats vornimmt. 
13) In der Wahl der Minister ist der Monarch 
des konstitutionellen Staates frei. 
Sobald er nach der Verfassung verpflichtet ist, die Mi- 
nister der Kammermehrheit zu entnehmen und damit seine Re- 
gierungsakte (wegen ihrer Abhängigkeit von der Gegenzeich- 
nung) unter die Kontrolle des Parlaments zu stellen, liegt par- 
lamentarische, nicht mehr konstitutionelle onarchie vor, eine 
Staatsform, die nicht unter die Fürsten-, sondern unter die 
Volksstaaten zu zählen ist (S. 97). 
8 12. Volksstaaten (Demokratien). 
a. Wesen des Volksstaates. 
1. Ein Staat ist ein Volksstaat (eine Demokratie), 
wenn verfassungsgemäß die höchste Gewalt im 
Staate beim Volk ist, dergestalt, daß alle Perso- 
nen, die namens des Staates und als dessen Organe 
Funkktionen ausüben, auch das Staatsoberhaupt, 
diese Befugnis vom Volke herleiten (Belgische Verfas- 
fng Art. 25: Tous les pouvoirs émanent de la nation). 
Das Volk ist der Träger der Staatsgewalt oder — 
wie man früher in mißverständlicher Gleichstellung von 
höchster Staatsgewalt und Souveränität (S. 23) sagte — 
Träger der Souveränität (Prinzip der Volksson- 
ve rF änität). 
Die Folge davon ist, daß auch der höchste Funktionär des. 
taates, der Präsident der Republik oder der Monarch in der
	        
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