Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 12. Volksstaaten (Demokratien). 93 
monarchischen Demokratie sein Recht zur Ausübung der Staats- 
gewalt nur aus der Uebertragung durch das Volk, nicht aus 
eigenem Rechte herleiten kann, sodaß hier im Gegensatz zur 
Monarchie (S. 87) eine „praesumtio pro populo“ spricht. 
2. Während im Fürstenstaat die Staatsgewalt im 
Staatshaupt vereinigt ist und nur ihre Ausübung unter 
Umständen (bei der beschränkten Monarchie, S. 83 ff.) an 
die Mitwirkung gewisser Körperschaften (Ständestaat) und 
Organe (konstitutioneller Staat) gebunden ist, liegt in 
der Demokratie der Schwerpunkt beim Volk oder 
dessen Vertretung, dem Parlament. 
Der Volksstaat im heutigen Sinne führt auf die natur- 
rechtliche Lehre vom contrat social als Grundlage des Staates 
zurück (S. 48). Wenn der Staat auf dem übereinstimmenden 
Willen der Staatsgenossen beruht, so muß sich nach dieser Lehre 
alle Staatsgewalt von der Gemeinschaft der Genossen ableiten. 
Die politische Würdigung des Volksstaates kann auf der 
einen Seite nicht den Fortschritt verkennen, der in der Betonung 
der Volksgemeinschaft als Grundlage des Staatslebens liegt. 
Auf der anderen Seite liegt die Gefahr der Demokratie darin, 
daß sie sich — wie die Geschichte der französischen Revolution 
lehrt — leicht zur Ochlokratie, zur Pöbelherrschaft, entwickelt. 
Denn die in der Demokratie selbstverständliche Gleichstellung 
aller Staatsbürger gibt der großen Masse der Besitzlosen und 
Ungebildeken eine Uebermacht gegenüber der weit geringeren 
Zahl der Volksgenossen, die einen Besitz zu schützen und eine 
Kultur zu verteidigen haben. 
b. Arten der Volksstaaten. 
1. Republik und monarchische Demo- 
kratie. 
Die Volksstaaten kann man einteilen in Staaten 
ohne monarchische Spitze (Republiken) und in solche mit 
einem Monarchen als Staatshaupt (monarchische Demo- 
kratien). Ein Staatshaupt, einen Präsidenten, hat auch 
die Republik. Der Unterschied zwischen ihm und einem 
Monarchen besteht darin, daß der Präsident auf Zeit 
gewählt und verantwortlich ist, der Monarch seine Or- 
ganstellung kraft verfassungsmäßiger Erbfolge und, selbst 
wenn gewählt, wie bei neu gebildeten Staaten (Bul- 
garien, Albanien) ohne Zeitbeschränkung erhält, auch der 
fürstlichen Ehren teilhaftig (z. B. ebenbürtig, S. 80) ist. 
2. Die Republifk. 
a. Formen der Republik. # 
Die Republik, d. h. der Volksstaat ohne monarchische
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.