Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

102 § 14. Staatenverbindungen. Uebersicht. 
gefangen Haltenden aufforderte, den Leib des Verhafteten vor 
den Richter zu bringen. 
6. Declaration of Rights (1689, in Schottland 
Claim of Rights), Wahlkapitulation Wilhelms von Oranien: 
Ausschließung der — von dem abgesetzten König Jakob II. be- 
anspruchten — Befugnis, Gesetze zu suspendieren oder von ihrer 
Befolgung zu dispensieren (S. 165); keine Erhebung oder Aus- 
gabe von Geldern ohne Parlamentsbewilligung, keine Verfolgung 
wegen Ausübung des Petitionsrechts; Zusicherung des Rechts 
zum Waffengebrauch, der freien Parlamentswahl, der Unab- 
setzbarkeit der Richter. 
7. Die seitherige Verfassungsentwicklung hat sich im wesent- 
lichen im Wege des Gewohnheitsrechts vollzogen. Da die Krone 
seit 1706 einer vom Parlament angenommenen Bill noch nie 
die Sanktion und Publikation verweigert hat (S. 152 f.), so ist der 
König als gesetzgebender Faktor tatsächlich ausgeschaltet. Die 
Geschäfte werden in Wahrheit vom Unterhause geführt. Die 
Bedeutung des Oberhauses ist noch neuerdings durch die Vor- 
schrift beeinträchtigt worden, daß eine zweimal vom House of 
Lords zurückgewiesene Gesetzesvorlage nach ihrer dritten An- 
nahme im House of Commons ohne Zustimmung des Ober- 
hauses Gesetz wird. 
Die laufenden Geschäfte werden von einem Kabinett 
geführt, das sich sormell als Ausschuß des Privy Council (Staats- 
rat) darstellt, in Wahrheit aber die Führer der Mehrheit im 
Unterhause zu einem Ministerium vereinigt. 
II. Die Staatenverbindungen. 
8 14. Staatenverbindungen. Uebersicht.“) 
a. Begriff der Staatenverbindungen. 
1. Gleich den menschlichen Individuen treten die- 
jenigen Gemeinschaften, die wegen der bei ihnen vorhan- 
denen drei Begriffsmerkmale: Staatsgebiet, Staatsvolk, 
Staatsgewalt (S. 9) als (selbständige, S. 23) Staaten 
anzusprechen sind, mit einander in mehr oder weniger 
enge Beziehungen politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher 
Art. Die bei der Verbindung einzelner Menschen Zu 
gemeinsamen rechtlichen Zwecken sich findende Stufen- 
leiter: Vertrag, Gesellschaft, Gesamthandsgemeinschaft, 
Genossenschaft, nicht rechtsfähiger Verein, rechtsfähiger 
*) Brie, Theorie d. Staatenverb. (87); Jellinek, Lehre 
v. d. Staatenverb. (82); v. Maday, Versuch einer neuen 
Theorie v. d. Staatenverb. (12).
	        
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