Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 14. Staatenverbindungen. Uebersicht. 103 
Berein, läßt sich entsprechend auch bei den Staatenver- 
bindungen verfolgen. 
Von Staatenverbindung kann nur gesprochen werden, wenn 
mehrere an sich selbständig und selbständig blei- 
bende Staaten mit einander in Verbindung treten. Daher 
liegt keine Staatenverbindung vor: bei der Staa- 
ten verschmelzung, die sich vollziehen kann: 
a. durch Annexion (EEinverleibung, Inkorporation, 
unio per suppressionem, S. 62), wobei der eine Staat in dem 
andern aufgeht; 
8. durch Fusion (unio per novationem), wenn aus meh- 
reren Staaten ein neuer Einheitsstaat entsteht, in dem die bis- 
herigen Staaten bloße Gebietskörperschaften (Verwaltungsbezirke) 
werden, so die Schaffung des Königreichs Italien seit 1860 auf 
Grundlage der bisherigen Staaten Sardinien, Sizilien, Parma, 
Modena, Toskana. « — 
2.Jmeigentlichen(technischen)Sinnever- 
steht man unter Staatenverbindung jedoch nur die— 
jenige Vereinigung zwischen mehreren Staaten, die auf 
die Dauer berechnet und politischer Natur ist 
und bei der ferner die enge Verbindung durch das Vor- 
handensein gemeinsamer Organe in die Er- 
scheinung tritt. 
Aus dem Kreise der Staatenverbindungen im wei- 
testen Sinne scheiden danach die folgenden nicht auf die 
Dauer berechneten, nicht politischen oder nicht organi- 
sierten internationalen Vereinbarungen aus. 
a. Die Allianzz, 
d. h. die politische Verbindung mehrerer Staaten zu 
gemeinsamem Angriff (Offensivbündnis)y oder zu ge- 
meinsamer Verteidigung (Defensivbündnis) oder zu 
beidem (Schutz= und Trutzbündnis). 
Solche Bündnisse werden meist ausdrücklich nur für 
eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Aber selbst beim Feh- 
len einer Zeitbestimmung gilt für diese Bündnisse, die 
— von den Naturrechtlern (in Anknüpfung an D. 46, 3, 
38) irriger Weise als auch für das Privatrecht geltend be- 
hauptete (L. I § 25ec) — clausula rebus sic 
stantibus. Darnach dürfen völkerrechtliche Verträge 
bei einer wesentlichen Veränderung der sie veranlassenden 
Umstände gekündigt werden, falls ihre Aufrechterhaltung 
die Existenz des Staates bedrohen würde (völkerrecht-
	        
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