106 8 14. Staatenverbindungen. Uebersicht.
land. Ein für die Einigung Deutschlands wichtiger Zweckver-
band war der Deutsche Zollverein (S. 192).
J. Die internationalen Vereinbarungen
für bestimmte Zwecke, insbesondere die Handels-,
(Freundschafts-), Zoll-, Friedens-, Weltrechts= (S. 18)
Verträge.
Hierzu gehören auch die sog. Akzessionsverträge,
d. h. die unter den deutschen Bundesstaaten bestehenden Ver-
träge über die Verwaltung gemeinschaftlicher Angelegenheiten,
insbesondere die Militärkonventionen mit Preußen (S. 292) und
die, Verwaltungsgemeinschaft zwischen Preußen und Waldeck (S.
392.
b. Die Einteilung der Staatenverbin-
dungen.
1. Nach dem unter a Gesagten verstehen wir unter
Staatenverbindungen (im engeren Sinne) solche auf die
Dauer berechneten Vereinigungen selbständiger
Staaten, welche politischer Natur sind und geme in-
same Organe aufweisen.
Hierzu rechnet man heute: die Personal= und
Realunion (unten 8 15), die völkerrechtlichen Ab-
hängigkeitsverhältnisse, nämlich den Staatenstaat
(§ 16 a) und das Protektorat (8 16b), den Staa-
tenbund (8 17b) und den Bundesstaat (8 170 ).
2. Will man diese Gemeinschaften von einem höheren
Gesichtspunkte aus einteilen, so kann man zwei verschiedene
Umstände als Einteilungsgründe in Betracht
ziehen.
a. Die rechtliche Grundlage der Verbindung.
Darnach unterscheidet man:
a. völkerrechtliche (gesellschaftliche) Staatenver-
bindungen, die nur zu einem völkerrechtlichen (vertrags-
mäßigen) Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Staaten
führen, ohne daß ein einheitliches Staatsgebilde über
ihnen zur Entstehung gelangt;
b. staatsrechtliche (korporative) Staatenverbin-
dungen, wobei aus den verbundenen Staaten und über
ihnen ein neues Staatswesen entsteht.
8. Das Verhältnis der verbundenen
Staaten zu einander.