Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 14. Staatenverbindungen. Uebersicht. 107 
Danach unterscheidet man Staatenverbindungen: 
a. mit Gleichordnung aller verbundenen Staaten 
(Koordinations-, Genossenschaftsverhältnisse):t 
b. mit Unterordnung einzelner Glieder (Herr- 
schaftsverhältnisse). 
3. Ordnet man die unter 1 aufgezählten modernen 
Typen der Staatenverbindungen unter diese beiden Ge- 
sichtspunkte, so ergibt sich, wie die weitere Darstellung 
zeigen wird, folgendes Schema. Es ist: 
a. Die Personal= (S. 111) und die Realunion 
(S. 112): eine völkerrechtliche Verbindung mit 
Gleichordnung der Verbandsstaaten; 
8. der Staatenstaat (S. 114): einestaatsrecht- 
liche Verbindung mit Unterordnung eines Ver- 
bandsstaates unter den andern; 
J. das Protektorat (S. 116): eine völkerrecht- 
liche Verbindung mit Unterordnung eines Ver- 
bandsstaates unter den andern:; 
d. der Staatenbund (S. 118): eine völker- 
rechtliche Verbindung mit Gleichordnung der 
Verbandsstaaten; 
e. der Bundesstaat (S. 120): eine staatsrecht- 
liche Verbindung mit Gleichordnung der Verbands- 
staaten. 
4. Die wissenschaftliche Behandlung der 
Staatenverbindungen gehört der Neuzeit an. In 
der Nordamerikanischen Union (und später in der Schweiz 
nach 1848, S. 125, dem Norddeutschen Bunde und dem 
Deutschen Reiche) fand man Staatenverbindungen vor, 
die von den bisher beobachteten, vor allem dem Deutschen 
Bunde (1815—1866) und der Schweiz (vor 1848), in 
den Grundzügen verschieden waren, indem jene Verbin- 
dungen trotz bestehenbleibender Selbständigkeit der Glied- 
staaten eine über ihnen sich erhebende und ihre Hoheit 
für gewisse Tätigkeitsbereiche ausschaltende Gesamtstaats- 
gewalt aufweisen. 
Für diese eigenartige Staatenverbindung, bei der auf 
der Grundlage selbständig bleibender Staaten ein Gesamt- 
staat vorhanden ist, schuf man den Ausdruck Bundes-
	        
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