§ 14. Staatenverbindungen. Uebersicht. 107
Danach unterscheidet man Staatenverbindungen:
a. mit Gleichordnung aller verbundenen Staaten
(Koordinations-, Genossenschaftsverhältnisse):t
b. mit Unterordnung einzelner Glieder (Herr-
schaftsverhältnisse).
3. Ordnet man die unter 1 aufgezählten modernen
Typen der Staatenverbindungen unter diese beiden Ge-
sichtspunkte, so ergibt sich, wie die weitere Darstellung
zeigen wird, folgendes Schema. Es ist:
a. Die Personal= (S. 111) und die Realunion
(S. 112): eine völkerrechtliche Verbindung mit
Gleichordnung der Verbandsstaaten;
8. der Staatenstaat (S. 114): einestaatsrecht-
liche Verbindung mit Unterordnung eines Ver-
bandsstaates unter den andern;
J. das Protektorat (S. 116): eine völkerrecht-
liche Verbindung mit Unterordnung eines Ver-
bandsstaates unter den andern:;
d. der Staatenbund (S. 118): eine völker-
rechtliche Verbindung mit Gleichordnung der
Verbandsstaaten;
e. der Bundesstaat (S. 120): eine staatsrecht-
liche Verbindung mit Gleichordnung der Verbands-
staaten.
4. Die wissenschaftliche Behandlung der
Staatenverbindungen gehört der Neuzeit an. In
der Nordamerikanischen Union (und später in der Schweiz
nach 1848, S. 125, dem Norddeutschen Bunde und dem
Deutschen Reiche) fand man Staatenverbindungen vor,
die von den bisher beobachteten, vor allem dem Deutschen
Bunde (1815—1866) und der Schweiz (vor 1848), in
den Grundzügen verschieden waren, indem jene Verbin-
dungen trotz bestehenbleibender Selbständigkeit der Glied-
staaten eine über ihnen sich erhebende und ihre Hoheit
für gewisse Tätigkeitsbereiche ausschaltende Gesamtstaats-
gewalt aufweisen.
Für diese eigenartige Staatenverbindung, bei der auf
der Grundlage selbständig bleibender Staaten ein Gesamt-
staat vorhanden ist, schuf man den Ausdruck Bundes-