108 8 15. Personal- und Realunion.
staat und stellte ihr die im Deutschen Bund und der
Schweiz (vor 1848) beobachtete Staatenverbindung, die
nicht einen neuen Staat entstehen ließ, sondern nur als
völkerrechtliches Rechtsverhältnis zu betrachten war, als
Staaten bund gegenüber. Die Aufstellung des Begriffs
Bundesstaat mit der Obergewalt über zweifellos staatliche
Untergewalten nötigte dann wieder zur Revision und
Unterscheidung der Begriffe Souveränität und Staats-
gewalt (S. 23). Man erkannte, daß ein Staat auch dann
noch vorhanden sein kann, wenn einer Gebiet skörperschaft
zwar nicht die höchste (souveräne), wohl aber eine nicht
anderweit ableitbare (autonome) Gewalt zusteht.
8 15. Personal= und Realunion.
a. Begriff.
Beiden Arten der Union ist gemeinsam, daß bei ihnen
die Verbindung durch die Person des Herr-
schers hergestellt wird.
1. Bei der Personalunion
ist die Verbindung (der communio incidens ver-
gleichbar) eine rein zufällige, in der Regel vorüber-
gehende. Sie kann herbeigeführt werden durch die Be-
rufung desselben Herrschers, kraft der Thronfolge-
ordnungen der beteiligten Staaten oder durch sonstige
Ereignisse, insbesondere kraft Wahl. Die letztere Be-
rufungsart kommt heute mit Rücksicht auf den Fort-
fall der Wahlmonarchie als Staatsform (S. 68) nur in
der Form der Berufung einer neuen Dynastie vor.
In den deutschen Verfassungen ist die Bildung von Per-
sonalunionen verboten oder doch erschwert, z. B. Pr VU. Art. 55:
„Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht
zugleich Herrscher fremder Reiche sein“.
Deas Auseinanderfallen der Verbindung erfolgt von
selbst, in der Regel infolge der Verschiedenheit der Erb-
folgeordnungen, vor allem betreffs der Thronfolge der
Frauen (S. 72), oder infolge des Aussterbens der Dynastie.
Personalunionen in der Geschichte.
a. Personalunion kraft Erbfolge.
G. England, Schottland, Irland.
6 regierte in England Elisabeth, in Schottland Maria
Stuarts Sohn, Jakob VI. (S. 76). In diesem Jahre schloß