Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 15. Personal- und Realunion. 109 
Elisabeth mit Jakob ein Bündnis, in dem sie ihn zu ihrem 
Nachfolger in England bestimmte, wogegen er den Protestantismus 
zu schützen versprach und seine Mutter preisgab (hingerichtet 
1587). Beim Tode Elisabeths (1603) bestieg Jakob als Jakob I. 
auch den englischen Thron. Die dadurch herbeigeführte Personal- 
union endete unter Königin Anna, indem durch die Unionsakte 
von 1707 England und Schottland zu einem Einheitsstaat (Groß- 
britannien) verschmolzen wurden. Irland, das bis dahin 
wie ein unterworfener Staat behandelt worden war, wurde 
durch die Finalunion vom 1. Januar 1801 als gleichberechtigte 
Gebietskörperschaft ausgenommen. Seither besteht für alle drei 
Teile Großbritanniens ein einheitliches Parlament. Die Un- 
abhängigkeitsbestrebungen Irlands hörten aber niemals auf. Die 
großenteils — bis auf den nördlichen Teil (Ulster) — katholischen 
Iren verlangten Home rule, d. h. selbständige Verwaltung und 
eigenes Parlament, und die englische Regierung war schon 
1886 (Gladstone) geneigt, dies im Interesse des Friedens zu ge- 
währen. Auch 1913 hat die englische Regierung einen Home 
rule für Irland gewährenden Gesetzentwurf eingebracht, bei 
dessen Annahme das Verhältnis Irlands zu Großbritannien den 
Charakter einer verselbständigten Gebietskörperschaft (nicht einer 
Realunion, S. 112) annehmen würde. Diese Verselbständigung 
Irlands wird jedoch von den englischen „Unionisten“ ebenso be- 
kämpft wie von den protestantischen Iren (Ulsterleuten). Die 
letzten befürchten in einem irischen Nationalparlament, das der 
Bevölkerung entsprechend überwiegend katholisch sein würde, 
unterdrückt zu werden und verlangen die Ablehnung der Home 
rule-Bill oder das Verbleiben von Ulster bei England. 
b. Großbritannien und Hannover. 
· In Personalunion von Annas Tode (1714) bis Wilhelms IV. 
Tode (1837); vgl. S. 75ff. 
c. Preußen und Neuenburg. 
Im Frieden zu Ryswijk (1697) machte Wilhelm III. von 
Oranien (König von England, S. 76) Erbansprüche auf Neuen- 
burg nebst Valengin geltend, übertrug sie aber auf seinen Vetter 
Friedrich III., Kurfürsten von Brandenburg (Sohn der Luise 
Leuriette von Oranien, Gemahlir des Großen Kurfürsten). Beim 
Aussterben des bisherigen Herrscherhauses Longueville 1707 wurde 
Friedrich (der nunmehrige König Friedrich I. in Preußen) als 
Fürst von Neuenburg anerkannt. Neuenburg (Neufchätel) blieb 
nunmehr — nach vorübergehender Trennung in der napoleoni- 
schen Zeit (1806—1814) — in Personalunion mit Preußen ver- 
bunden, wurde aber 1815 in die schweizerische Eidgenossenschaft 
aufgenommen. Nachdem schon 1848 die Republik proklamiert 
war, verzichtete durch Vertrag vom 26. Mai 1857 Preußen — 
unter Vorbehalt des Titels — auf alle Rechte. 
d. Niederlande und Luxemburg. v » 
In Personalunion von Wilhelm I. (1815) bis zu Wil- 
helms III. Tode (1890); vgl. S. 126.
	        
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