§ 17. Staatenbund und Bundesstaat. 117
4. Beispiele von Protektoraten: Napoleons I.
über den Rheinbund, Italiens über die Republik San Marino,
Japans über Korea, Frankreichs über Monaco, Englands über
Afghanistan seit 1879. « ·
8 17. Staatenbund und Bundesstaat.
a. Begriff.
Staatenbund ist eine dauernde völkerrecht-
liche (vertragsmäßige) Vereinigung mehrerer sou-
veräner (und souverän bleibender) Staaten zur Er-
reichung bestimmter gemeinschaftlicher Staatszwecke.
Bundesstaat ist eine staatsrechtliche (orga-
nische) Neubildung, beruhend auf bisher souveränen
Staaten, die zur Ermöglichung der Entstehung des neuen
souveränen Gesamtstaates sich diesem für einen Teil der
Staatsgewalt unterordnen.
Die Feststellung der Begriffe Bundesstaat und Staatenbund
und ihrer charakteristischen Unterscheidungsmerkmale gehört, wie
S. 27 dargelegt, der Neuzeit an, die in der Nordamerikanischen
Union und den ihr nachgebildbeten mittel- und südamerikanischen
Staatenrepubliken, in der schweizerischen Eidgenossenschaft (nach
1848, S. 125) und im Deutschen Reich Staatsbildungen auf-
wies, die sich weder in die hergebrachten Formen des Einheits-
oder des Gesamtstaats einpassen ließen, noch als bloße völker-
rechtliche Staatenverbindungen — wie der Deutsche Bund und
die Schweiz vor 1848 — betrachtet werden konnten. Denn
einerseits behielten die miteinander verbundenen Staaten zwei-
fellos den Charakter als Staaten, wurden nicht bloße, einer
autonomen Staatsgewalt nicht mehr teilhaftige (S. 23) Gebiets-
körperschaften; anderseits war auch das über ihnen sich auf-
bauende Staatsgebilde als Staat anzusprechen, dem — auf
den ihm überwiesenen Gebieten — sogar unstreitig eine den
Gliedstaaten Übergeordnete Staatsgewalt zukam, sodaß insoweit
benn Gliedstaate nicht mehr die höchste (souveräne) Gewalt zu-
tand.
- Heute ist man darüber einig (Jellinek, Laband, Anschütz),
daß das Unterscheidungsmerkmal zwischen Staatenbund und Bun-
desstaat in folgendem liegt: der Staatenbund ist ein völkerrecht-
liches Vertragsverhältnis Enlich der Gesellschaft, societas, des
bürgerlichen echtefe der Bundesstaat eine staatsrechtliche Neu-
bildung, ein Rechtsfubjekt des öffentlichen Rechts (ähnlich wie die
Korporation, die universitas, ein Rechtssubjekt des bürgerlichen
Rechts ist). Georg Meyer hielt noch den Umstand, ob die Staats-
gewalt sich unmittelbar auf die Untertanen der Gliedstaaten
erstreckt oder nicht, für das unterscheidende Merkmal zwischen
Bundesstaat und Staatenbunb: dies ist aber nur eine Folge