Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 17. Staatenbund und Bundesstaat. 117 
4. Beispiele von Protektoraten: Napoleons I. 
über den Rheinbund, Italiens über die Republik San Marino, 
Japans über Korea, Frankreichs über Monaco, Englands über 
Afghanistan seit 1879. « · 
8 17. Staatenbund und Bundesstaat. 
a. Begriff. 
Staatenbund ist eine dauernde völkerrecht- 
liche (vertragsmäßige) Vereinigung mehrerer sou- 
veräner (und souverän bleibender) Staaten zur Er- 
reichung bestimmter gemeinschaftlicher Staatszwecke. 
Bundesstaat ist eine staatsrechtliche (orga- 
nische) Neubildung, beruhend auf bisher souveränen 
Staaten, die zur Ermöglichung der Entstehung des neuen 
souveränen Gesamtstaates sich diesem für einen Teil der 
Staatsgewalt unterordnen. 
Die Feststellung der Begriffe Bundesstaat und Staatenbund 
und ihrer charakteristischen Unterscheidungsmerkmale gehört, wie 
S. 27 dargelegt, der Neuzeit an, die in der Nordamerikanischen 
Union und den ihr nachgebildbeten mittel- und südamerikanischen 
Staatenrepubliken, in der schweizerischen Eidgenossenschaft (nach 
1848, S. 125) und im Deutschen Reich Staatsbildungen auf- 
wies, die sich weder in die hergebrachten Formen des Einheits- 
oder des Gesamtstaats einpassen ließen, noch als bloße völker- 
rechtliche Staatenverbindungen — wie der Deutsche Bund und 
die Schweiz vor 1848 — betrachtet werden konnten. Denn 
einerseits behielten die miteinander verbundenen Staaten zwei- 
fellos den Charakter als Staaten, wurden nicht bloße, einer 
autonomen Staatsgewalt nicht mehr teilhaftige (S. 23) Gebiets- 
körperschaften; anderseits war auch das über ihnen sich auf- 
bauende Staatsgebilde als Staat anzusprechen, dem — auf 
den ihm überwiesenen Gebieten — sogar unstreitig eine den 
Gliedstaaten Übergeordnete Staatsgewalt zukam, sodaß insoweit 
benn Gliedstaate nicht mehr die höchste (souveräne) Gewalt zu- 
tand. 
- Heute ist man darüber einig (Jellinek, Laband, Anschütz), 
daß das Unterscheidungsmerkmal zwischen Staatenbund und Bun- 
desstaat in folgendem liegt: der Staatenbund ist ein völkerrecht- 
liches Vertragsverhältnis Enlich der Gesellschaft, societas, des 
bürgerlichen echtefe der Bundesstaat eine staatsrechtliche Neu- 
bildung, ein Rechtsfubjekt des öffentlichen Rechts (ähnlich wie die 
Korporation, die universitas, ein Rechtssubjekt des bürgerlichen 
Rechts ist). Georg Meyer hielt noch den Umstand, ob die Staats- 
gewalt sich unmittelbar auf die Untertanen der Gliedstaaten 
erstreckt oder nicht, für das unterscheidende Merkmal zwischen 
Bundesstaat und Staatenbunb: dies ist aber nur eine Folge
	        
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