Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 17. Staatenbund und Bundesstaat. 125 
8. vom Gesamtstaat (Staatenstaat) durch die 
Koordination der Gliedstaaten; 
J. vom Einheitsstaat mit dezentralisierter Ver- 
waltung durch die im BSt. den Gliedstaaten verbliebene 
selbständige Staatsgewalt. 
d. Staatenbünde und Bundesstaaten in 
der Geschichte. 
Staatenbünde finden sich schon im Altertum, 
z. B. der achäische und ätolische Bund seit 280 v. Chr., 
der latinische Bund seit Servius Tullius, und im Mittel- 
alter vor allem die Städtebünde, z. B. der lombardische 
(1167), rheinische (1254), schwäbische (1331) Städtebund, 
die Hansa (seit 1241). 
Bundesstaaten traten dagegen erst in der neu- 
eren Zeit auf. Vielfach bildet der Staatenbund die Vor- 
stufe zum Bundes= oder zum Einheitsstaat. 
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft. 
Die Grundlage der schweizerischen Freiheit bildet der Ewige 
Bund, den die Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwalden am 
1. August 1291 zum Schutze gegen Albrecht von Oesterreich 
schlossen. Angeblicher Rütlischwur 1307 und Vertreibung der 
Landvögte (Geßler) 1. Januar 1308. In dem Streite zwischen 
Ludwig dem Bayern und Friedrich von Oesterreich nahmen. 
sie gegen den letzteren Partei und erlangten nach der Ver- 
nichtung des österreichischen Ritterheeres (Schlacht bei Mor- 
garten 1315) von König Ludwig die Bestätigung ihrer Reichs- 
freiheit. Der so gefestigten Eidgenossenschaft traten im 14. Jahr- 
hundert Luzern, Zürich, Glarus, Zug und Bern, im 15. Aargau, 
Freiburg, Solothurn, 1501 Basel, Schaffhausen und Appenzell 
bei, sodaß der Bund nunmehr (bis 1798) 13 „Orte“ zählte. 
Der Zusammenhang mit dem Deutschen Reich. in dem die 
Habsburger, die Erbfeinde der Schweizer, die Kaiserkrone tru- 
gen, lockerte sich immer mehr. Im Frieden von Basel (1499) 
erlangte die Eidgenossenschaft die Befreiung von Reichssteuern 
und der Rechtsprechung des Reichskammergerichts; die formelle 
Souveränität erlangte sie erst im Westfälischen Frieden (1648). 
1798 wurde die bisherige Eidgenossenschaft durch Frankreich 
zur Helvetischen Republik umgestaltet. Nach Napoleons Sturz 
trat für die nunmehr aus 22 Kantonen bestehende Eidgenossen- 
schaft 1815 eine neue Verfassung in Kraft. Durch diese wurde 
die Schweiz zu einem Staatenbund umgeschaffen. Durch 
die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 dauernd neutrali- 
siert, wurde (S. 26) 1848 eine neue Verfassung angenommen, 
durch die die Schweiz zu einem Bundesstaat umgewandelt 
wurde. Sie bildet die Grundlage der heute geltenden Ver- 
fassung vom 29. Mai 1874, durch die insbesondere die demo-
	        
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