Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

126 8 17. Staatenbund und Bundesstaat. 
kratischen Einrichtungen des Referendums und der Volksinitiative 
S. 95) ausfgenommen wurden. 
Hiernach war die Schweiz von 1815—1848 ein Staaten- 
bund und ist seither ein Bundesstaat. 
2. Die Niederlande. 
Kaiser Maximilian I. hatte durch seine Verheiratung mit 
Marie v. Burgund (1477, „Tu telix Austria nube“) die Nieder- 
lande für das Haus Labsburg erworben. Sein Enkel Kaiser 
Karl V. machte 1549 die niederländischen Provinzen zu 
einem Staatsganzen, dem burgundischen Kreis. Nach Karls 
Abdankung (1556) fielen die Niederlande an seinen Sohn Phi- 
lipp II. von Spanien. Die nunmehr einsetzende Gegenreformation 
veranlaßte die Protestanten zum Zusammenschluß im Geusen- 
bund (Wilhelm von Oranien, Egmont, Horn), der aber durch 
den Herzog von Alba gesprengt wurde. Nach jahrelangen Wirren 
entstand auf der Grundlage der Utrechter Union (1579) die 
Republik der Vereinigten Niederlande, ein Staa- 
tenbund, der verschiedene Provinzen umfaßte, deren Deputierte 
(Regenten) sich seit 1593 als Generalstaaten im Haag ver- 
sammelten. An ihrer Spitze stand als Statthalter zuerst Moritz 
von Oranien, sodann sein Bruder Friedrich Heinrich (Vater 
der Louise Henriette, Gemahlin des Großen Kurfürsten). Dessen 
Enkel Wilhelm III. wurde 1674 Erbstatthalter der Niederlande 
(1689 König von England, S. 76). Als er aber 1702 ohne Leibes- 
erben starb, wurde die Statthalterwürde zunächst abgeschafft 
und erst 1747 in der Person Wilhelms IV., eines Prinzen der 
oranischen Seitenlinie Nassau-Dietz, wiederhergestellt, in der sie 
nun erblich wurde. 1795 wurden die Niederlande in eine 
Batavische Republik, 1806 in ein Königreich Hol- 
land unter Napoléons Bruder Ludwig verwandelt, 1810 in 
Frankreich einverleibt. Durch die Wiener Schlußakte (9. Juni 
1815) wurde das katholische Belgien und das protestantische Hol- 
land zu einem Königreich unter Wilhelm I., dem Sohne des 
1795 verstorbenen Erbstatthalters Wilhelm V., vereinigt, mit 
dem Luxemburg in Personalunion vereinigt wurde (S. 109). 
1815 wurde eine neue Verfassung durch die nunmehr in zwei 
Kammern geteilten Generalstaaten angenommen. 1830 löste sich 
in Verfolg der französischen Julirevolution Belgien von Holland 
los und wählte Leopold 1. von Sachsen-Koburg zum König. 
In Holland wurde 1848 ein neues Grundgesetz verkündet, das 
1887 im liberalen Sinne revidiert wurde. 
Hiernach waren die Niederlande von 1579—1795 ein 
Staatenbund und sind seither ein Einheitsstaat. 
Vereinigte Staaten von Nordamerika. 
Die englischen Ansiedlungen von Nordamerika erfreuten 
sich von vornherein einer großen Selbständigkeit. Die englischen 
Bestrebungen, diese Selbständigkeit zu beschränken, führten zur 
Unabhängigkeitserklärung (4. Juli 1776), in der auch zuerst die 
natürlichen Grundrechte verkündet wurden (S. 12). Durch die 
Konförderationsartikel vom 8. Juli 1778 traten die beteiligten
	        
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