Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 18. Die Feststellung der Staatsform. 127 
Staaten unter Aufrechterhaltung ihrer Souveränität in ein Bun- 
desverhältnis; als Organ fungierte ein Gesandtenkongreß. Nach 
einem mit französischer Unterstützung (Lafayette) durch George 
Washington glücklich beendeten Kriege erkannte England im 
Frieden von Versailles (1783) die Selbständigkeit der Vereinigten 
Staaten an. Diese nahmen nun am 17. September 1787 eine 
einheitliche Verfassung an; erster Präsident war Washington. 
Nunmehr waren die Vereinigten Staaten ein Bundesstaat, wäh- 
rend sie bis dahin ein bloßer Staatenbund gewesen waren. Denn 
seither besteht über den Staatsgewalten der Einzelstaaten in dem 
aus Senat und Repräsentantenhaus zusammengesetzten Kongreß 
eine Gesamtstaatsgewalt. 
4. über den Rheinbund (Staatenbund 1806—1813) vgl. 
S. 189, über den Deutschen Bund (Staatenbund 1815—1866) 
S. 190, über den Norddeutschen Bund (Bundesstaat 1867 
bis 1870) S. 192, über das Deutsche Reich (Bundesstaat seit 
November 1870) S. 206. 
III. § 18. Die Feststellung der Staatsform. 
a. Die Verfassung. , 
1. Verfassung immateriellen Sinn (Ver- 
fassungsvorschriften). 
Unter Verfassung (Toela) verstand schon 
Aristoteles die Bestimmungen über die staatli- 
chhen Grundlagen, nämlich über die Staatsform, die 
Staatszwecke und die zur Ausübung der Staatsgewalt 
berufenen Organe, d. h. über diejenigen Eimichtungen, 
deren Fortfall die Anarchie herbeiführen muß. Erst auf 
Grund der Verfassungsvorschriften und von den durch sie 
bestimmten Organen werden die Gesetze (w###cor) erlas- 
sen, d. h. die Anordnungen über die Art, wie die Staats- 
dn auszuüben ist und Ausschreitungen zu verhindern 
ind. 
In Rom unterschied man zwischen Verfassungsvor- 
schriften (rem publicam constituere, davon seit dem 
18. Jahrhundert Konstitution = Verfassung) und sonsti- 
gen, verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetzesbe- 
stimmungen. 
Auch der neueren Zeit ist diese unterscheidende 
Vorstellung geläufig. Sie hat dazu geführt, für verfas- 
sungsändernde Gesetze andere Vorschriften aufzustellen als 
für einfache Gesetze, z. B. eine verschärfte Majorität (RV. 
Art. 78 I, 2, S. 231), vermehrte Abstimmungen (ProU. 
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 10
	        
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