8 18. Die Feststellung der Staatsform. 127
Staaten unter Aufrechterhaltung ihrer Souveränität in ein Bun-
desverhältnis; als Organ fungierte ein Gesandtenkongreß. Nach
einem mit französischer Unterstützung (Lafayette) durch George
Washington glücklich beendeten Kriege erkannte England im
Frieden von Versailles (1783) die Selbständigkeit der Vereinigten
Staaten an. Diese nahmen nun am 17. September 1787 eine
einheitliche Verfassung an; erster Präsident war Washington.
Nunmehr waren die Vereinigten Staaten ein Bundesstaat, wäh-
rend sie bis dahin ein bloßer Staatenbund gewesen waren. Denn
seither besteht über den Staatsgewalten der Einzelstaaten in dem
aus Senat und Repräsentantenhaus zusammengesetzten Kongreß
eine Gesamtstaatsgewalt.
4. über den Rheinbund (Staatenbund 1806—1813) vgl.
S. 189, über den Deutschen Bund (Staatenbund 1815—1866)
S. 190, über den Norddeutschen Bund (Bundesstaat 1867
bis 1870) S. 192, über das Deutsche Reich (Bundesstaat seit
November 1870) S. 206.
III. § 18. Die Feststellung der Staatsform.
a. Die Verfassung. ,
1. Verfassung immateriellen Sinn (Ver-
fassungsvorschriften).
Unter Verfassung (Toela) verstand schon
Aristoteles die Bestimmungen über die staatli-
chhen Grundlagen, nämlich über die Staatsform, die
Staatszwecke und die zur Ausübung der Staatsgewalt
berufenen Organe, d. h. über diejenigen Eimichtungen,
deren Fortfall die Anarchie herbeiführen muß. Erst auf
Grund der Verfassungsvorschriften und von den durch sie
bestimmten Organen werden die Gesetze (w###cor) erlas-
sen, d. h. die Anordnungen über die Art, wie die Staats-
dn auszuüben ist und Ausschreitungen zu verhindern
ind.
In Rom unterschied man zwischen Verfassungsvor-
schriften (rem publicam constituere, davon seit dem
18. Jahrhundert Konstitution = Verfassung) und sonsti-
gen, verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetzesbe-
stimmungen.
Auch der neueren Zeit ist diese unterscheidende
Vorstellung geläufig. Sie hat dazu geführt, für verfas-
sungsändernde Gesetze andere Vorschriften aufzustellen als
für einfache Gesetze, z. B. eine verschärfte Majorität (RV.
Art. 78 I, 2, S. 231), vermehrte Abstimmungen (ProU.
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 10