Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 18. Die Feststellung der Staatsform. 129 
über die Behandlung von Verfassungsänderungen (S. 127). 
Aber auch in den Ländern mit Verfassungsurkunde ent- 
hält die letztere durchaus nicht immer das gesamte Ver- 
fassungsrecht (vgl. z. B. über die Pr VU. S. 524), wäh- 
rend anderseits zuweilen untergeordnete Vorschriften in 
der Verfassungsurkunde aufgenommen, z. B. PrII. Art. 
25 II (Einkommen der Volksschullehrer), und damit den 
Erschwerungen der Verfassungsänderung unterworfen sind. 
Vielfach erfolgt auf Grund einer geschriebenen Verfas- 
sung die Ergänzung ihrer Lücken im Wege des Ge- 
wohnheitsrechts (vgl. über die Reichsverfassung S. 203). 
Die verfassungsmä ßigen Rechte der 
Untertanen. . 
Die Verfassungsurkunden der Unionstaaten (S. 126 f.) 
pflegen zwei Abschnitte zu enthalten: eine „Bi1ll“ oder 
„Declaration of Rights“ — nachgebildet der eng- 
lischen Petition of Rights (1628) sowie der Bill and 
declaration of Rights (1689, S. 101, 102) —, in der die 
Grenzen der Staatsgewalt gegenüber den einzelnen Un- 
tertanen umschrieben sind, und den „Plan“ oder 
„Frame of Government“, enthaltend die eigent- 
liche Staatsverfassung. Auch die französische Verfassung 
vom 3. September 1791 zerfällt in eine — schon am 
26. August 1789 verkündigte — Déclaration des 
droits de l’homme et du citoyen (Lafayette) 
und die Constitution frangaise. Auch die mo- 
dernen deutschen „Verfassungen (insbesondere die Pr## #. 
Titel II, Art. 3—42: „Von den Rechten der Preußen“) 
enthalten solche Grundsätze, vielfach auf Grundlage des 
VI. Abschnitts „Die Grundrechte des deutschen Volkes“ 
der „Verfassung des Deutschen Reiches“ vom 28. März 
1849, der schon am 27. September 1848 selbständig ver- 
kündet worden war (S. 191). 
1. Die Bedeutung solcher verfassungsmäßig gewähr- 
leisteten „Grundrechte“ oder „Allgemeinen Men- 
schenrechte“ (Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlich- 
keit der Person, Wahrung des Eigentums, Verbot der 
Ausnahmegerichte, Freiheit der Auswanderung, der Reli- 
gionsausübung, der Wissenschaft, Preß-, Vereins- und 
Versammlungsfreiheit, Petitionsrecht) ist streitig. 
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