Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

138 8 19. Staatsfunktionen. Allgemeines. 
ein besonderes Organ aus historischen, politischen und 
wirtschaftlichen Gründen untunlich. Die gesetzgebenden 
Faktoren sind vielfach zu reinen Verwaltungsakten (Etat- 
feststellung), ja zuweilen (House of Lords) zur Recht- 
sprechung berufen. Die rechtsprechenden Organe üben eine 
Verwaltungstätigkeit (Justizverwaltung), die verwaltenden 
üben rechtsetzende (Polizeiverordnungen) und richterliche 
Funktionen aus (Verwaltungsgerichtsbarkeit). 
Man muß deshalb bei Beantwortung der Frage 
nach Unterordnung einer Staatstätigkeit unter den Be- 
griff von Gesetz, Justiz und Verwaltung auseinander- 
halten: die — der allgemeinen Staatslehre angehörende 
— materielle Seite (Einteilung nach dem Inhalt) 
und die formelle Seite (Einteilung nach den zur Vor- 
nahme zuständigen Organen), die durch die positiven 
Zuständigkeitsnormen des einzelnen Staates bestimmt 
wird. Man nennt insbesondere (S. 145) heute jede nach 
der Verfassung der Einzelstaaten durch die gesetzgebenden 
Faktoren vorzunehmende Tätigkeit ein (formelles) Gesetz, 
auch wenn materiell nur ein Verwaltungsakt (z. B. eine 
Etatfeststellung, S. 150) vorliegt und anderseits eine von 
der Exekutive (dem Staatshaupt) vorgenommene Tätig- 
keit einen Verwaltungsakt (eine formelle Verordnung), 
auch wenn dadurch eine neue Rechtsnorm (also materiell 
ein Gesetz) geschaffen wird (Notstandsverordnung, S. 149). 
d. Betätigungsarten der Staatsgewalt. 
Der Einteilung der Staatsgewalt nach den Betäti- 
gungs zweigen (welche Gebiete betrifft die Staatsge- 
walt?) und den Betätigungs formen (durch welche Or- 
gane wird die Staatsgewalt tätig?) läßt sich als dritte 
die Einteilung nach der Art und Weise der Betätigung 
an die Seite stellen. Es handelt sich hierbei um zwei 
Gegensätze: freie oder gebundene Staatstätig- 
keit (unten 1) und herrschaftliche oder soziale 
Staatstätigkeit? (unten 2). 
1. Freie oder gebundene Staatstätig- 
keit? 
Von gebundener Staatstätigkeit spricht man, wenn 
der Staat bei Ausübung der Staatsgewalt durch be- 
stimmte Rechtsnormen beschränkt ist, während die Staats-
	        
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