Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

142 § 20. Die Gesetzgebung (Legislative). 
8 20. Die Gesetzgebung (Legislative). 
a. Begriff des Gesetzes.“) 
1. Allgemeines. 
a. Gesetz im weitesten Sinne ist jede allge- 
meine, die meisten Einzelfälle einer gewissen Erscheinung 
umfassende Regel. In diesem Sinne spricht man von 
Naturgesetzen (z. B. Gesetz der Erhaltung der Kraft), von 
mathematischen, logischen, sozialen, Sprach-, Sittengesetzen. 
8. In der hier allein in Betracht zu ziehenden 
rechtlichen Bedeutung heißt Gesetz seinem Wortsinne 
nach das — von einem hierzu berufenen Faktor — 
„Festgestellte“. Eine solche Feststellung kann an sich so- 
wohl durch eine allgemeine Regel, als auch durch eine 
nur für gewisse Beteiligte bindende Vereinbarung er- 
folgen. Der lateinische Ausdruck lex umfaßte tatsächlich 
auch beides: die Rechtsnorm wie die vertragliche Bindung 
(lex contractus — Vertragsbestimmung). Im Deutschen 
wendet man den Ausdruck Gesetz nur für objektive Rechts- 
normen an; der begriffliche Zusammenhang mit der Par- 
teivereinbarung, dem durch die Partei „Gesetzten“, zeigt 
sich aber noch im Ausdruck Satzung (Statut) für Ge- 
sellschafts= oder Vereinsvertrag (z. B. BGB. " 25). 
Legt man bei der Verwendung des Ausdrucks Gesetz für 
Rechtsregel den Ton auf das „Setzen“ der Regel, so beschränkt 
man den Begriff Gesetz auf die durch einen erschaffenden Akt ins 
Leben gerufene Rechtsnorm, die in der Regel niedergeschrieben 
wird (ius seriptum) und stellt ihm das Gewohnheitsrecht 
gegenüber als die allmählich aus dem Rechtsbewußtsein des Volkes 
sich herausbildende Rechtsregel (ius non seriptum). In EGBGB. 
Art. 2, EG PO. 8§ 12, EcSt PO. § 7, E-K. 8§ 2 ist dem- 
gegenüber unter Gesetz jede, auch die gewohnheitsrechtlich er- 
wachsene Rechtsnorm verstanden. 
J. Die Befugnis Recht zu schaffen, das Gesetzgebungs- 
recht, steht nach heutiger Auffassung grundsätzlich dem 
Staat, als dem höchsten Gemeinwesen, zu. Ehemals hatten 
auch gewisse kleinere Gemeinschaften innerhalb des Staa- 
*) Anschütz, Kritische Studien (01); Begriff d. gesetzgeb. 
Gewalt (2. A. O1); Arndt, Verordnungsr. d. Deutschen Reichs 
(84); D. selbständ. Verordnungsrecht (02); Haenel, Gesetz im 
formell. u. mat. Sinne (88); Ferlinet, Gesetz u. Verordnung 
(87); Laband, D. Budgetrecht d. Pr Vl. (71).
	        
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