8 20. Die Gesetzgebung (Legislative). 149
der Kammern entstehen können, so können Rechtsverord-
nungen immer nur die Ausnahme bilden. Das Staats-
haupt oder seine Behörden müssen zu ihrem Erlaß durch
fin Gesetz, insbesondere durch die Verfassung ermächtigt
ein.
Unterarten der Rechtsverordnungen
(Verordnungen mit Gesetzeskraft) sind: Not-, Ausfüh-
rungs= und Polizeiverordnungen.
1) Die Notverordnung
ist eine auf Grund einer Verfassungsbestimmung in
besonders dringenden Fällen (Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit, Beseitigung eines ungewöhnlichen Not-
standes) zulässige, meist an weitere besondere Voraus-
setzungen (Nichtversammeltsein der Kammern, Gegenzeich-
nung des gesamten Ministeriums, Aufrechterhaltung der
verfassungsmäßigen Garantien, unverzügliche Nachholung
der Zustimmung des Parlaments) geknüpfte Anordnung
des Staatshauptes, durch welche neues Recht geschaffen
oder bestehendes geändert oder beseitigt wird.
So PrVl. Art. 63 (S. 578), Elf.-lothr. Verf. § 23 (S. 484):
m Dentschen Reiche gibt es dagegen keine Notverordnungen
2) Die Ausführungsverordnung
ist eine die Ausführung und Vollziehung von Gesetzen
betreffende Anordnung des Staatshauptes oder einer Ver-
waltungsbehörde.
Die Ausführungsverordnungen sind meist bloße Ver-
waltungsverordnungen, schaffen aber zuweilen neues Recht,
so besonders bei Blankettgesetzen, die nur einen Rah-
men geben, der durch Verordnungen einen gesetzlichen
Inhalt erhalten soll.
Vgl. z. B. StGB. 8 145 (Verhütung des Zusammenstoßens
zur See) und die zur Ausführung dieses Blankettgesetzes vom
Kaiser erlassene Seestraßenordnung vom 5. Februar 19606,
sowie BGB. 8§ 482 (Viehmängel), ausgefüllt durch die vom
Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Kais V. betr.
die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27.
März 1899.
3) Die Polizeiverordnungen
sind allgemeine Anordnungen der Polizeibehörden
(S. 163), wodurch — insbesondere im Interesse der öffent-