§ 20. Die Gesetzgebung (Legislative). 151
b. Zustandekommen des (formellen) Ge-
setzes.“)
Entstehungsabschnitte des Gesetzes sind (im
modernen Staate): die Feststellung seines Inhalts, die
Sanktion und die Verkündung.
1. Die Feststellung des Gesetzesinhalts.
a. Die Anregung zu einem Gesetze (Initiative)
kann in der Regel von jedem der gesetzgebenden Faktoren
ausgehen. Beim Zweikammersystem (S. 88) sind die Etats
und Finanzgesetzentwürfe vielfach zuerst der zweiten Kam-
mer vorzulegen und von der ersten entweder abzulehnen
oder en bloc anzunehmen (z. B. Pr VlI. Art. 62 III,
S. 575). Im übrigen steht jedem Faktor das Recht auf
Abänderungsvorschläge (Amendierungsrecht) zu.
Von einem Faktor abgelehnte Gesetzanträge dürfen in der
Regel in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorge-
bracht werden (z. B. Pr Vll. Art. 64 II).
Keine Initiative der Kammern nach der Charte (S. 100).
8. Die Feststellung erfolgt durch die gesetzgebenden
Faktoren. Dazu gehört in den konstitutionell regierten
Staaten stets die Volksvertretung, während es von dem
Verfassungsrecht des einzelnen Staates abhängt, ob da-
neben auch das Staatsoberhaupt ein selbständiger Faktor
der Gesetzgebung ist (so in Preußen, Pr VU. Art. 62 I,)
oder nicht (so in England).
In England entwickelte sich das Gesetzgebungsrecht des
Parlaments aus seiner Bitte (petition) an den König um Erlaß
eines Gesetzes. Entsprach er dieser Bitte nicht, d. h. legte er
sein Veto ein, so geschah dies durch die Erklärung, er wolle den
Gesetzentwurf in Erwägung behalten (le roi s'avisera). Seit 200
Jahren hat die Krone dies nicht mehr gewagt und das könig-
liche Veto gilt daher als by disuse beseitigt S. 102).
J. Die Beschlußfassung in den Kammern er-
folgt in der Regel nach absoluter Stimmenmehr-
heit der Abstimmenden; nur bei Verfassungsänderungen
wird vielfach eine größere Majorität oder eine mehr-
malige Abstimmung verlangt (S. 127, 231, 581).
über die Volksinitiative und das Volksrefe-
rendum pvgl. S. 95.
) Lu kas, Die rechtliche Stellung des Parlaments (01);
Georg Meyer, Anteil der Reichsorgane (89).