160 § 21. Die Justiz.
setzt und sogar zur Untätigkeit gezwungen („mit Warte-
geld zur Disposition gestellt“) werden können, sind die
Richter „inamovibel“, sie werden in der Regel auf
Lebenszeit ernannt und können wider ihren Willen nur
kraft richterlicher Entscheidung und in einem gesetzlich ge-
regelten Verfahren ihres Amtes enthoben, versetzt oder in
Ruhestand versetzt werden (GVG. 8§§ 6 ff., Pr VU. Art. 87).
Für ihre „Disziplinierung“ bestehen in der Regel andere
Voraussetzungen, Behörden und Verfahrensgrundsätze als
für die der nichtrichterlichen Beamten (so auch in Preußen:
Pr G. vom 7. Mai 1851 betr. die Dienstvergehen der Rich-
ter und vom 21. Juli 1852 betr. die Dienstvergehen der
nicht richterlichen Beamten; vgl. S. 641, S. 647 und
Z. 1 8§ 329.
Endlich sollen grundsätzlich nur fest („etatsmäßig“,)
angestellte Richter, keine Hilfsrichter, tätig sein. Vgl.
Z. 1 § 9d.
3. Niemand darfseinemgesetzlichen Rich-
ter entzogen werden.
Durch diesen Grundsatz (Pr Vl. Art. 7, G. 8 16)
wird dem Staatsbürger zugesichert, daß er in Zivil= und
insbesondere in Strafsachen nur vor einem durch das Ge-
setz für örtlich und sachlich zuständig erklärten, mit ein
für alle Mal bestimmten Richtern besetzten „ordentlichen
Gericht“, nicht vor einem „ad hoc“ zusammengesetzten
Ausnahmegericht Recht zu nehmen braucht. Nur für den
Fall des Krieges oder erklärten Kriegs= (Belagerungs-)
zustandes werden Ausnahmegerichte zugelassen; aber auch
diese empfangen ihre Organisation und Zuständigkeit aus
den Gesetzen, nicht durch Anordnung des Staatshauptes
oder einer Verwaltungsbehörde.
Ein Ausnahmegericht war im alten Deutschen Reich das
Königs= (Hof-, Kammer-) Gericht, insofern als es mittels des
ius evocandi jede Sache den Landesgerichten entziehen konnte.
Sobald ein Territorium anfing, sich vom Kaiser zu emanzi-
pieren, wurde die reichskammergerichtliche Zuständigkeit in erster
und letzter Instanz durch privilegia de non evocando und de non
appellando ausgeschlossen.
Ausnahmegerichte waren später z. B.: die Inqui-
sitionsgerichte und die Femgerichte. Eine verhäng-
nisvolle Tätigkeit übte in England die Sternkammer (sStar-
Chamber, von den Sternen an der Decke des Sitzungssaales),