Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

162 § 22. Die Berwaltung (Exekutive). 
(S. 134), heute von dem — gouvernement und administration 
umfassenden (S. 141) — pouvoir administratif. 
a. Verwaltung immateriellen Sinn (Ver- 
waltungstätigkeit) ist: 
a. negativ gefaßt: diejenige auf die Erfüllung der 
staatlichen Aufgaben gerichtete Staatstätigkeit, die weder 
die Herstellung von abstrakten Rechtsnormen (Gesetzge- 
bung) noch deren Anwendung in Streitfällen und bei Ver- 
letzung der Strafgesetze (Rechtsprechung) zum Gegen- 
stande hat; 
b. positiv gefaßt: die auf Wahrnehmung der öffent- 
lichen Interessen von Staat und Volk gerichtete konkrete 
Staatstätigkeit. 
8. Verwaltung im formellen Sinn (Zuständig- 
keit der Verwaltung) ist: 
a. negativ gefaßt: die Gesamtheit der Staatsor- 
gane, die nicht der Gesetzgebung (gesetzgebende Faktoren) 
oder der Justiz (Justizorgan) dienen; 
b. positiv gefaßt: die Gesamtheit der für die Er- 
füllung der Verwaltungszwecke tätigen Staatsorgane. 
2. Die Verwaltung im materiellen Sinne 
(Verwaltungsfunktion) deckt sich nicht mit der Ver- 
waltung im formellen Sinn (Zuständigkeit der Ver- 
waltungsorgane). 
a. Die Verwaltung erfolgt zwar grundsätzlich durch 
Verwaltungsbehörden. Gewisse Verwaltungsakte sind aber 
der Legislative (z. B. die Feststellung des Budgets, S. 150), 
andere den Justizorganen (z. B. die Justizverwaltung, 
S. 158) überwiesen. 
8. Anderseits haben die Verwaltungsbehörden nicht 
bloß die Verwaltung zu führen, sondern auch Rechts- 
normen zu erlassen (Rechtsverordnungen, S. 148 f.) oder 
Recht zu sprechen (z. B. der Bundesrat nach R. Art. 
76 I S. 239, die Polizeibehörden bei der Erlassung poli- 
zeilicher Strafverfügungen). 
b. Verwaltungszweige. 
1. Je mehr der moderne Staat sich dem Ideal des 
Kulturstaats nähert (S. 56), desto reicher und verzweigter 
wird seine Tätigkeit werden. Wie weit er seine Fürsorge 
erstreckt und welche Zweige er der privaten Betätigung
	        
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