Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

164 § 21. Die Verwaltung (Exekutive). 
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico 
oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
treffen, ist das Amt der Polizei“). Das Pr. Oberverwaltungs- 
gericht hat in Übereinstimmung mit dem Kammergericht daraus 
den Schluß gezogen, daß Polizeiverordnungen und -verfügungen 
im AL#-R. II, 17, 10 nur so weit die erforderliche (S. 148 f.) gesetz- 
liche Grundlage finden, als sie der Sicherheitspolizei dienen, aber 
nicht insoweit, als sie in das Gebiet der Wohlfahrtspolizei ein- 
greifen, und hat daher z. B. Polizeiverordnungen für rechts- 
ungültig erklärt, die den Ausblick auf ein Denkmal oder die 
Schönheit einer Landschaft sichern sollten (darauf erging das 
Verunstaltungsgesetz, S. 662), die die Mädchenbedienung oder das 
Tragen von Hüten im Theater verboten. Vgl. S. 662. 
In einem engeren Sinne versteht man unter Polizei 
den Teil der inneren Verwaltung, durch den im Wege 
von Gebotenoder Verboten die zwangsweise 
Beschränkung der persönlichen Freiheit des 
einzelnen herbeigeführt wird, die Straßen-, Bau-, Wasser-, 
Jagd-, Feuerpolizei, der Schulzwang, die Meldepflicht. 
Die Ueberspannung dieses Gedankens führt zum Poli- 
zeistaat, S. 163. 
Eine Unterart der Sicherheitspolizei ist die Kriminal- 
polizei, d. h. die Tätigkeit der Polizeiorgane als „Hilfs- 
beamte“ der Staatsanwaltschaften und der Gerichte (GW. 8 153, 
St PPO. 88 159, 161, 187). 
c. Das Wesen der Verwaltung. 
1. Gesetz und Verwaltung.“) 
a. Gesetzmäßige Verwaltung. 
Das Gesetz stellt abstrakte Sätze auf. Die Justiz 
wendet sie auf Rechtsverhältnisse an. Ihre Auf- 
gabe besteht in der Auffindung und Anwendung der für 
einen Tatbestand passenden Rechtsnorm. Die Verwaltung 
dagegen greift zwecks Wahrnehmung öffentlicher Inter- 
essen in Lebens verhältnisse ein. Auch hierbei gibt das 
Gesetz die Grenzen an, die die Verwaltung einhalten muß. 
Das Gesetz ist aber eben nur die Schranke, innerhalb 
deren die Verwaltung sich frei bewegen kann, nicht, wie 
r W. Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweck- 
mäßigkeitserwägung (13); Kahn, Abgrenzung d. Gesetzgebungs- 
u. Verwaltrecht. (12); v. Laun, D. freie Ermessen (00); Oert- 
mann, D. staatsbürg. Freiheit (12);) Stier-Somlo, D. 
freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung (08); Rechts- 
staat, Verwaltung und Eigentum (12).
	        
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