§ 22. Die Verwaltung (Exekutive). 175
Daher können z. B. Steuern durch Steuerexekutoren
beigetrieben, zollpflichtige Waren durch Zollbeamte be-
schlagnahmt und versteigert, polizeiliche Gebote (z. B.
Räumung eines Grabens) durch Strafen erzwungen oder
auf Kosten des Säumigen unmittelbar durchgesetzt wer-
den usw. Die Angehung der für gerichtliche Zwangsvoll-
streckung bestehenden Beamten und Behörden (Gerichtsvoll-
zieher, Amtsgericht) ist dabei in der Regel unnötig, außer
für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
f. Staatsverträge.-“)
Bei der Beurteilung internationaler Vereinbarungen
ist davon auszugehen, daß hierbei einerseits mehrere
gleichgeordnete Glieder der Völkergemeinschaft mit
einander in Vertragsbeziehungen treten (völkerrecht-
liche Seite, Außen verhältnis), und daß anderseits
die so geschaffenen Normen unter Umständen auch für die
Personen verbindlich werden, die zu einer der vertrag-
schließenden Parteien in einem Untertanen verhältnis
stehen (staatsrechtliche Seite, Inn en verhältnis).
1. Völkerrechtliche Seite.
a. Beim Abschluß der Staatsverträge stehen sich
gleichberechtigte Vertragsparteien gegenüber. Da die Staa-
ten als juristische Personen nur durch natürliche Personen
handeln können (S. 42), so ist wie bei jedem Vertragsschluß
durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter zunächst zu
prüfen, ob die für die Vertragsteile auftretende Person
vertretungsberechtigt ist. Diese Vertretungsbefugnis rich-
tet sich nach dem inneren Staatsrecht jedes Teils. Aus
diesem ist zunächst zu entnehmen, wer das den Staat bei
internationalen Vereinbarungen vertretende Organ ist.
Das ist in der Regel das Staatshaupt. Nun finden sich
in den meisten Verfassungen konstitutioneller Staaten
Vorschriften über die Mitwirkung des Parlaments bei
*) Grosch, Zwang im Völkerrecht (12); Hub er, Ge-
meinschafts= und Sonderrecht (11); Jelline k, Die rechtliche
Natur der Staatenverträge (80); Meier, Abschluß von Staats-
verträgen (74); Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag (94);
Rieß, Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften (04); Se-
Aigmann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge (90).
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 13