Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 22. Die Verwaltung (Exekutive). 175 
Daher können z. B. Steuern durch Steuerexekutoren 
beigetrieben, zollpflichtige Waren durch Zollbeamte be- 
schlagnahmt und versteigert, polizeiliche Gebote (z. B. 
Räumung eines Grabens) durch Strafen erzwungen oder 
auf Kosten des Säumigen unmittelbar durchgesetzt wer- 
den usw. Die Angehung der für gerichtliche Zwangsvoll- 
streckung bestehenden Beamten und Behörden (Gerichtsvoll- 
zieher, Amtsgericht) ist dabei in der Regel unnötig, außer 
für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke. 
f. Staatsverträge.-“) 
Bei der Beurteilung internationaler Vereinbarungen 
ist davon auszugehen, daß hierbei einerseits mehrere 
gleichgeordnete Glieder der Völkergemeinschaft mit 
einander in Vertragsbeziehungen treten (völkerrecht- 
liche Seite, Außen verhältnis), und daß anderseits 
die so geschaffenen Normen unter Umständen auch für die 
Personen verbindlich werden, die zu einer der vertrag- 
schließenden Parteien in einem Untertanen verhältnis 
stehen (staatsrechtliche Seite, Inn en verhältnis). 
1. Völkerrechtliche Seite. 
a. Beim Abschluß der Staatsverträge stehen sich 
gleichberechtigte Vertragsparteien gegenüber. Da die Staa- 
ten als juristische Personen nur durch natürliche Personen 
handeln können (S. 42), so ist wie bei jedem Vertragsschluß 
durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter zunächst zu 
prüfen, ob die für die Vertragsteile auftretende Person 
vertretungsberechtigt ist. Diese Vertretungsbefugnis rich- 
tet sich nach dem inneren Staatsrecht jedes Teils. Aus 
diesem ist zunächst zu entnehmen, wer das den Staat bei 
internationalen Vereinbarungen vertretende Organ ist. 
Das ist in der Regel das Staatshaupt. Nun finden sich 
in den meisten Verfassungen konstitutioneller Staaten 
Vorschriften über die Mitwirkung des Parlaments bei 
  
*) Grosch, Zwang im Völkerrecht (12); Hub er, Ge- 
meinschafts= und Sonderrecht (11); Jelline k, Die rechtliche 
Natur der Staatenverträge (80); Meier, Abschluß von Staats- 
verträgen (74); Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag (94); 
Rieß, Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften (04); Se- 
Aigmann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge (90). 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 13
	        
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