176 § 22. Die Verwaltung (Exekutive).
Staatsverträgen. Diese Verfassungsbestimmungen können
eine doppelte Bedeutung haben.
a. Entweder wird dadurch die Bertretungsbe-
fugnis des Staatshaup tes begren zt, derge-
stalt, daß nur das Staatshaupt mit dem Parlament die
Legitimation zur Vertretung hat (so der Präsident mit
dem Senat in den Vereinigten Staaten). Dann ist ein
durch das Staatshaupt allein ohne das Parlament getä-
tigter Abschluß — als von einem Vertreter ohne (al-
leinige) Vertretungsmacht vorgenommen — auch völker-
rechtlich bedeutungslos, bis das Parlament zustimmt.
b. Oder das Parlament soll nur mitwirken wie bei
der Legislative. Dann ist das Staatshaupt allein
vertretungsberechtigt, der Vertrag also durch ihn
völkerrechtlich, im Außenverhältnis jedenfalls bindend, ge-
schlossen. Die Einholung der Zustimmung des Parla-
ments hat dann nur staatsrechtliche Bedeutung für das.
Innenverhältnis (so nach richtiger Ansicht in England,
Belgien, im Deutschen Reich und in Preußen; vgl.
S. 245).
8. In der Regel schließt auch nicht das Staatshaupt
namens des Staates ab, sondern bevollmächtigt seiner-
seits wieder Vertreter. Dann wird regelmäßig nicht der
Vertrag durch diesen bindend abgeschlossen, sondern es.-
wird die Ratifikation vorbehalten, d. h. eine förm-
liche Feststellung des erfolgten Abschlusses unter Aus-
wechslung der vom Staatshaupt unter Gegenzeichnung
unterschriebenen und besiegelten „Ratifikationsurkunden“.
Dieser Vorbehalt gibt dann auch die Möglichkeit, zwischen
Abschluß und Ratifikation die Zustimmung des Parla-
ments einzuholen, soweit sie verfassungsgemäß erforder-
ich ist.
ch 12 den Abschluß der Staatsverträge seitens nicht voll-
souveräner Staaten vgl. S. 114, seitens der deutschen Bundes-
staaten S. 246.
2. Staatsrechtliche Seite.
Der Staatsvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei
Staaten, also zwei juristischen Personen. Er wird nicht.
ohne weiteres auch für diejenigen bindend, die das per-
sönliche Element des Staates bilden, für die Staats-