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angehörigen. Hierzu bedarf es vielmehr eines Befehls
kraft des imperium an die Untertanen, der je nach der
Verfassung und der Art des Staatsvertrages im Wege
der Verordnung ergehen kann oder eines Gesetzes und der
Verkündung bedarf. Soweit eine unmittelbare Einwir-
kung auf die Untertanen durch den Staatsvertrag nicht
erfolgt, wie bei Allianzen, bedarf es auch keiner inner-
staatlichen Anordnung. Andernfalls stellt sich die den
Staatsvertrag nach innen hin in Kraft setzende staatliche
Anordnung als Erfüllung der durch den Vertragsschluß
übernommenen Vertragspflicht dar.
Meist wird allerdings nur der amtliche Text des Staats-
vertrags verfündet, ohne den bei Gesetzen und Verordnungen
üblichen Gesetzesbefehl („Wir Wilhelm“ usw. S. 152), so im
Deutschen Reich und in Preußen. Dann gilt der Befehl aber
als burch die Verkündung stillschweigend erteilt. Vgl. hierüber
noch S. 245.
§ 23. Die Organisation der Verwaltung.
a. Staatsverwaltung und Selbstverwal-
tung.“)
1. Begriff.
In den kleinsten staatlichen Gemeinwesen, wie in
der griechischen o##c, im früheren Rom, in den kleinen
Schweizer Kantonen, ist die Ausübung der Staatsgewalt
von einer einzigen Stelle aus möglich. Bei größeren
Territorien ist dagegen eine örtliche Wahrnehmung der
Verwaltungsgeschäfte unerläßlich; neben die Zentral-
verwaltung treten damit Organe der Lokalver-
waltung. Diese Aufteilung der Ausübung der Staats-
gewalt (nicht dieser selbst, die stets „une et indivisible“
bleibt, S. 32), kann in zwei Formen geschehen.
a. System der Staats-(Zentral-, bureau-
kratischen) Verwaltung.
Der Staat übt seine sämtlichen Hoheitsrechte durch
unmittelbar von ihm bestellte und geleitete Organe aus.
)) Gneist, Engl. Verfassungs= und Verwaltungsrecht (57,
die späteren Aufl. unter verschiedenen Titeln); Hatschek, Selbst-
verwaltung (98); Preuß, Städtisches Amtsrecht (02), Selbst-
verwaltung (08); Redlich, Engl. Lokalverwaltung (01).
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