Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 28. Die Organisation der Verwaltung. 177 
angehörigen. Hierzu bedarf es vielmehr eines Befehls 
kraft des imperium an die Untertanen, der je nach der 
Verfassung und der Art des Staatsvertrages im Wege 
der Verordnung ergehen kann oder eines Gesetzes und der 
Verkündung bedarf. Soweit eine unmittelbare Einwir- 
kung auf die Untertanen durch den Staatsvertrag nicht 
erfolgt, wie bei Allianzen, bedarf es auch keiner inner- 
staatlichen Anordnung. Andernfalls stellt sich die den 
Staatsvertrag nach innen hin in Kraft setzende staatliche 
Anordnung als Erfüllung der durch den Vertragsschluß 
übernommenen Vertragspflicht dar. 
Meist wird allerdings nur der amtliche Text des Staats- 
vertrags verfündet, ohne den bei Gesetzen und Verordnungen 
üblichen Gesetzesbefehl („Wir Wilhelm“ usw. S. 152), so im 
Deutschen Reich und in Preußen. Dann gilt der Befehl aber 
als burch die Verkündung stillschweigend erteilt. Vgl. hierüber 
noch S. 245. 
§ 23. Die Organisation der Verwaltung. 
a. Staatsverwaltung und Selbstverwal- 
tung.“) 
1. Begriff. 
In den kleinsten staatlichen Gemeinwesen, wie in 
der griechischen o##c, im früheren Rom, in den kleinen 
Schweizer Kantonen, ist die Ausübung der Staatsgewalt 
von einer einzigen Stelle aus möglich. Bei größeren 
Territorien ist dagegen eine örtliche Wahrnehmung der 
Verwaltungsgeschäfte unerläßlich; neben die Zentral- 
verwaltung treten damit Organe der Lokalver- 
waltung. Diese Aufteilung der Ausübung der Staats- 
gewalt (nicht dieser selbst, die stets „une et indivisible“ 
bleibt, S. 32), kann in zwei Formen geschehen. 
a. System der Staats-(Zentral-, bureau- 
kratischen) Verwaltung. 
Der Staat übt seine sämtlichen Hoheitsrechte durch 
unmittelbar von ihm bestellte und geleitete Organe aus. 
)) Gneist, Engl. Verfassungs= und Verwaltungsrecht (57, 
die späteren Aufl. unter verschiedenen Titeln); Hatschek, Selbst- 
verwaltung (98); Preuß, Städtisches Amtsrecht (02), Selbst- 
verwaltung (08); Redlich, Engl. Lokalverwaltung (01). 
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