Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

184 § 23. Die Organisation der Verwaltung. 
und Entlassung anders gestellt, als die höheren Ver- 
waltungsbeamten; 
b. Berufsbeamte, die den öffentlichen Dienst, 
in der Regel gegen Besoldung, zum Hauptberuf erwählt 
haben, und Personen, die die ihnen anvertrauten öffent- 
lich-rechtlichen Funktionen nur neben einem anderen 
Hauptberuf (dim Nebenamt) und in der Regel ohne 
Entgelt (ehren amtlich) führen (wie die meisten der 
in den Selbstverwaltungsämtern tätigen Personen). 
n. Nicht jeder, dem eine öffentlich-rechtliche Tätig- 
keit im staatlichen Interesse (munus publicum) übertragen 
ist, ist Beamter. Dazu gehört vielmehr ein auf die 
Dauer berechnetes Unterordnungsverhält- 
nis unter ein politisches Gemeinwesen. Daher sind zwar 
Handelsrichter Beamte (GVG. 88 112, 116), nicht aber 
Schöffen, Geschworene, Vormünder, Konkursverwalter. 
2. Rechtsverhältnisse der Beamten. 
a. Die Begründungdes Beamtenverhält- 
nisses 
geschieht durch Anstellung, d. h. durch die mittelst 
eines staatsrechtlichen Aktes des zuständigen Organs er- 
folgende Berufung zur Ausübung gewisser staatlicher oder 
kommunaler Funktionen. 
a. Es braucht sich hierbei nicht gerade um die 
Verwaltung der staatlichen Hoheitsrechte zu han- 
deln. Auch die im Dienste eines staatlichen oder kom- 
munalen gewerblichen Unternehmens tätigen Personen 
(Angestellte der fiskalischen Eisenbahn-, Telegraphen-, 
Bergwerksverwaltung) können Beamte sein, wenn sie „an- 
gestellt", nicht durch bloßen Dienstvertrag (b) angenom- 
men sind; sie üben aber kein Amt aus. 
b. Anderseits ist nicht jeder im Dienste des Staates 
oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt stehende Ange- 
stellte Beamter; denn die Inanspruchnahme seiner Dienste 
kann auch auf gewöhnlichem, den Vorschriften des bürger- 
(Genzhechts unterfallenden Dienstvertrag beruhen 
c. Keine begrifflichen Merkmale des Am- 
tes bilden Besoldung und Berufsmäßigkeit
	        
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