Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

186 § 23. Die Organisation der Verwaltung. 
Zustimmung des Beamten voraussetze, auf einen Vertrag zurück, 
der freilich staatsrechtlicher Natur sei, ähnlich der die Vasallität 
begründenden Investitur. Dagegen sei die Uebertragung des 
Amtes (die Anstellung) ein Staatshoheitsakt. In Preußen 
wird in der Tat unterschieden: der König „ernennt“ den Regie- 
rungsassessor X zum Landrat; sodann wird ihm „das Landrats- 
amt des Kreises 7 übertragen“.
	        
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