Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

188 8 24. Das alte Deutsche Reich. 
merhin wurde 1495 der Ewige Landfriede durchgesetzt, 
das Reichskammergericht errichtet und die jährliche Ab- 
haltung eines Reichstags beschlossen. An Stelle der letzteren 
Maßregel wurde 1500 das Reichsregiment eingesetzt, das 
aber nur von kurzem Bestande war. Es wurde überdauert von 
der Einteilung des Reichs in 6, später 10 Reichskreise, 
die als selbständige Verfassungskörper besonders in militärischer 
und finanzieller Beziehung ihr Dasein fristeten. 
3. Das Reich sgebiet erlitt in der Folgezeit die größ- 
⅝ten Veränderungen. Durch den Westfälischen Frieden 
(1648) erhielten die Schweiz und die VWiederlande volle Sou- 
veränität, Frankreich die Bestätigung des Besitzes der Bistümer 
Metz, Toul und Verdun, außerdem Teile des Elsaß (das übrige 
Elsaß- und Lothringen gingen später ebenfalls verloren); Schwe- 
den erlangte Vorpommern mit Rügen, Wismar und die Bis- 
tümer Bremen und Verden (als Reichslehen). Im Innern Deutsch- 
lands fiel den einzelnen Reichsständen säkularisiertes Kirchengut. 
in großem Umfange zu. Der Fri eden von Luneville 
(1801) und der Reichsdeputationshauptschluß von 
1803 förderten den Zerfall: das linke Rheinufer wurde an Frank- 
reich abgetreten, die meisten Reichsstädte und geistlichen Terri- 
torien wurden zu Entschädigungen verwendet. 
b. Das Verfassungsrecht 
des römischen Reichs deutscher Nation war — entsprechend 
der geschichtlichen Entwicklung — nur in einzelnen Grundgesetzen 
niedergelegt (z. B. der Goldenen Bulle, 1356, dem Westfälischen 
Frieden, 1648, den Wahlkapitulationen seit Karl V., 1519, dem 
Reichsdeputationshauptschluß, 1803). Die Souveränität war in 
der letzten Periode, namentlich seit dem Westfälischen Frieden, 
bei Kaiser und Reich, d. h. sie stand dem Kaiser in « 
meinschaft mit den auf dem Reichstage versammelten Stän- 
den zu (die verschiedenen staatsrechtlichen Theorien über das. 
Verhältnis des Reichs zu den Reichsständen sind in der Deutschen 
Rechtsgeschichte zu erörtern; vgl. auch S. 115). 
1. Für die Wahl und Krönung des Königs 
blieben die Bestimmungen der Goldenen Bulle im allge- 
meinen bis zur Auflösung des Reichs maßgebend. Das Reich 
war seit dem Aussterben der Karolinger grundsätzlich ein Wahl- 
reich (über das tatsächliche Eingreifen des Erblichkeitsprinzips und. 
die Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums vgl. die Deutsche 
Rechtsgeschichte). Die Wahl erfolgte seit 1257 regelmäßig in 
Frankfurt a. M., ebendort seit Ferdinand I. (1556—1564) auch 
die Krönung. Der Kaisertitel war seit Maximilian I. (1493 bis. 
1519) von päpstlicher Krönung unabhängig. Die Machtbefug- 
nisse des Kaisers waren schließlich auf einzelne Rechte beschränkt 
(iura reservata illimitata), während er im übrigen an die Zu- 
stimmung der Kurfürsten oder des Reichstags gebunden war. 
2. Der Reichstag bestand seit Zulassung der Städte 
aus dem Kurfürstenkolleg, dem Fürstenrat (den der 
Reichsstandschaft teilhaftigen geistlichen und weltlichen Fürsten,
	        
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