Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 26. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich. 195 
worden; auch hat dieser Staat sein Einverständnis mit der Auf- 
lösung des Deutschen Bundes nicht ausdrücklich (aber natürlich 
stillschwel end) erklärt. 
Oinschtlich der Nordschleswigschen Distrikte 
wurde beim Friedensschluß zwischen Preußen und Osterreich die 
Abtretung an Dänemark vorbehalten, sofern deren Bevölkerung 
durch freie Abstimmung sich hierfür entscheiden sollte (Plebiszit, 
S. 95). Auf diesen Vorbehalt hat ÖOsterreich 1878 verzichtet, und 
Dänemark hat im Vertrage vom 11. Januar 1907 ausdrücklich 
anerkannt, daß durch die Vereinbarungen zwischen Osterreich 
und Preußen die Grenzen zwischen Preußen und Dänemark end- 
gültig festgestellt sind. Im gleichen Staatspertrage sind auch 
die Rechtsverhältnisse der sog. staatenlosen Optanten- 
kinder geregelt worden (S. 129. 
Mit den durch den Krieg „depossedierten" Fürsten wur- 
den im September 1866 und 1867 besondere Vereinbarungen 
getroffen. Das hierdurch dem Könige Georg von Hannover zu- 
gewiesene Vermögen wurde jedoch durch eine, 1869 vom Land- 
tage genehmigte, Notstandsverordnung (S. 578) vom 2. März 1868 
und das dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Hessen gehörende 
Vermögen durch Gesetz vom 15. Februar 1869 beschlagnahmt. 
Die Zinsen beider Vermögen sollten zur Abwehr „welfischer 
Umtriebe“ verwendet werden, sog. „Welfenfonds“ ober 
„Reptilienfonds“, so genannt nach der von Bismarck 
gebrauchten Bezeichnung der welfischen Agenten als „Reptilien“. 
Später wandte man diesen Ausdruck auf die die Reichspolitik 
unterstützenden, angeblich aus dem „Reptilienfonds"“ besoldeten 
Zeitungsschreiber an („Reptil ienpresse'). Die Sperre 
über das Vermögen des Kurfürsten von Hessen ist nach dessen 
Tode, 1875, die über das Vermögen des Königs von Hannover 
1892 aufgehoben worden. 
Dem Herzoglich Schleswig = Holsteinischen 
Hause, das durch die 1881 erfolgte Vermählung des damaligen 
Prinzen, heutigen Kaisers, Wilhelm 2 mit der Prinzessin 
Auguste Viktoria von Holstein-Sonderburg= Augustenburg, 
Tochter des Herzogs Friedrich von Augustenburg (S. 78), mit 
dem Preußischen Königshaus eng verschwägert ist, wurde durch 
Gesetz vom 1. April 1885 eine Schadloshaltung (Schloß Augusten- 
burg, Stadtschloß in Sonderburg, Jahresrente von 300 000 M 
gewährt, aus der ein Fideikommiß gebildet ist. Durch N. 
vom 25. März 1904 ist dem Schleswig-Holsteinischen Fürsten hause 
die rechtliche Stellung der Depossedierten (S. 536) zuerkannt 
worden. Neuerdings ist durch PrG. vom 27. April 1905 auch 
dem Herzoglichen Hause Schleswig-Holstein-Sonderburg= Glücks- 
burg eine Schadloshaltung (Schloß Glücksburg nebst Zubehör, 
Jahresrente von 150 000 M., ab 1. April 1905 vierteljährlich 
voraus zahlbar) gewährt, aus der ein Privatfamilienfideikommiß 
des Lerzoglichen Hauses er achtet ist. — 
2. Das durch die 1 errungenen äußeren Erfolge be- 
günstigte Einigungswerk wurde mit aller Kraft gefördert, zumal 
 
	        
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