Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Zweiter Abschnitt. 
Das geltende Staats= und Derwaltungsrecht des 
Deutschen Reichs. 
A. Die Verfassung. 
I. Die Grundlagen. 
8 27. Einleitung. 
a. Einteilung. 
Die durch das RG. vom 16. April 1871 verkün- 
dete Verfassung des Deutschen Reichs um- 
faßt folgende 14 Abschnitte: 
I. Bundesgebtlt Art. 1 
II. Reichsgesebgebung .... .Art.2—5 
III. Bundesrat .... .Art.6—10 
lV.Prastd1um....... .Art.11—19 
V. Reichstag .. .Art.20—32 
VlZoll-und Handelswesen .Art. 33 —40 
VII. Eisenbahnwesen Art. 41—47 
VIII. Post= und Telegraphenwesen UArt. 48—52 
IX. Marine und Schiffahrt Art. 53—55 
X. Konsulatwesen .. . . ..Art.56 
XI. Reichskriegswesen Art. 57—68 
XII. Reichsfinanzen . Art. 69—73 
XIII. Schlichtung von Streitigteiten und Straf- 
bestimmungen Art. 74—77 
XIV. Allgemeine Bestimmungen . Art. 78 
In den Abschnittüberschriften wie auch im Texte der Ver- 
fassungsurkunde sind die Bezeichnungen „Bund“ und „Reich“ ab- 
wechselnd gebraucht (z. B. Art. 1: „Bundesgebiet“, Art. 2: 
gReichsgeset Nach Bismarcks Erklärung ist diese Verschie- 
denheit beabsichtigt, indem der Ausdruck „Bund“ da belas- 
seen worden sei, wo mehr die Rechte der Einzelstaaten in den 
Vordergrund träten, während die Anwendung des Wortes 
„Reich“ die Beziehung zu Inbegriffen der staatlichen und 
hoheitlichen Attribute, die auf die Gesamtheit übertragen worden 
seien, habe andeuten sollen. Übrigens wird in amtlichen Be- 
kanntmachungen (und ebenso in N. Art. 3, 33, 41, 47) das 
„Deutsche Reich“ mitunter einfach „Deuts chland“ genannt 
(z. B. Rel. 13 41 u. 601). Im internationalen Verkehre findet 
sich bald „I’Empire d’Allemagne“ (z. B. RöBl. 13 23), bald
	        
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