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X. Durch RG. vom 14. Mai 1904 (sog. „lex Stengel“, in
Kraft seit 1. April 1904) hat Art. 70 RV. eine andere Fassung
erhalten (unten S. 443).
2. Wichtige AÄAnderungen sind ohne Verände-
run 8 des Westlauts der Verfassungsurkunde erfolgt.
olche stillschweigende Verfassungsänderungen wurden u. a.
herbeigeführt
a. durch das R., betr. die Vereinigung von Elsaß und
Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 und
das RW., betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen
Reiche, vom 15. Dezember 1890;
8. zu Art. 41 durch das RG. zur Einführung des Gesetzes
über den Unterstützungswohnsitz im Königreiche Bayern vom
30. Juni 1913 (S. 312);
J. zu Art. 17 durch das R., betr. die Stellvertretung
des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 (S. 269);
— bu Art. 18 II durch den Erlaß des Reichsbeamtengesetzes
(S. 275);
e. zu Art. 34 durch den fast vollständigen Anschluß von
Bremen und Hamburg an das deutsche Zollgebiet (S. 463);
kI. zu Art. 35 II, 38 IV durch den Beitritt der süddeutschen
Staaten zur Branntweinsteuergemeinschaft (S. 466);
n. zu Art. 74 (Bestrafung von Hochverrat usw.) durch das
Strafgesetzbuch;
9. zu Art. 75 (Zuständigkeit des Oberappellationsgerichts in
*5 bei Hochverrat usw. gegen das Deutsche Reich) durch G.
1. eine entsprechende Anwendung des Art. 8 (gemein-
sames Indigenat) schreibt 8 9 I des Schußgebietsgesetzes für die
in den Schutzgebieten Naturalisierten vor (vgl. S. 498).
3. Das Gewohnheitsrecht, an sich us Rechts-
quelle des Staatsrechts anzuerkennen (S. 5), hat die
NV. nur in einzelnen Beziehungen berührt.
Erwähnung verdienen die Einrichtung der „stellvertreten-
den Bundesratsbevollmächtigten“ (S. 237) sowie der Grundsatz
der Diskontinuität der Sitzungsperioden (S. 255), auch das
Recht der „Kaiserlichen Initiative“ (S. 233) wird von manchen
auf gewohnheitsrechtliche Bildung zurückgeführt.
c. Verfassungsrecht und Verfassungs-
urkunde.
1. Nicht alles materielle Verfassungsrecht ist in der
Verfassungsurkunde enthalten (siehe schon oben b 2, 3,
sowie S. 5). So sind die Bestimmungen über die Wahlen
zum Reichstag in ein besonderes Gesetz (vom 31. Mai
1869, S. 249) verwiesen. Unberührt geblieben sind ferner
zahlreiche Vereinbarungen der Novemberverträge (vgl. 8§ 3