Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 27. Einleitung. 203 
X. Durch RG. vom 14. Mai 1904 (sog. „lex Stengel“, in 
Kraft seit 1. April 1904) hat Art. 70 RV. eine andere Fassung 
erhalten (unten S. 443). 
2. Wichtige AÄAnderungen sind ohne Verände- 
run 8 des Westlauts der Verfassungsurkunde erfolgt. 
olche stillschweigende Verfassungsänderungen wurden u. a. 
herbeigeführt 
a. durch das R., betr. die Vereinigung von Elsaß und 
Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 und 
das RW., betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen 
Reiche, vom 15. Dezember 1890; 
8. zu Art. 41 durch das RG. zur Einführung des Gesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz im Königreiche Bayern vom 
30. Juni 1913 (S. 312); 
J. zu Art. 17 durch das R., betr. die Stellvertretung 
des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 (S. 269); 
— bu Art. 18 II durch den Erlaß des Reichsbeamtengesetzes 
(S. 275); 
e. zu Art. 34 durch den fast vollständigen Anschluß von 
Bremen und Hamburg an das deutsche Zollgebiet (S. 463); 
kI. zu Art. 35 II, 38 IV durch den Beitritt der süddeutschen 
Staaten zur Branntweinsteuergemeinschaft (S. 466); 
n. zu Art. 74 (Bestrafung von Hochverrat usw.) durch das 
Strafgesetzbuch; 
9. zu Art. 75 (Zuständigkeit des Oberappellationsgerichts in 
*5 bei Hochverrat usw. gegen das Deutsche Reich) durch G. 
1. eine entsprechende Anwendung des Art. 8 (gemein- 
sames Indigenat) schreibt 8 9 I des Schußgebietsgesetzes für die 
in den Schutzgebieten Naturalisierten vor (vgl. S. 498). 
3. Das Gewohnheitsrecht, an sich us Rechts- 
quelle des Staatsrechts anzuerkennen (S. 5), hat die 
NV. nur in einzelnen Beziehungen berührt. 
Erwähnung verdienen die Einrichtung der „stellvertreten- 
den Bundesratsbevollmächtigten“ (S. 237) sowie der Grundsatz 
der Diskontinuität der Sitzungsperioden (S. 255), auch das 
Recht der „Kaiserlichen Initiative“ (S. 233) wird von manchen 
auf gewohnheitsrechtliche Bildung zurückgeführt. 
c. Verfassungsrecht und Verfassungs- 
urkunde. 
1. Nicht alles materielle Verfassungsrecht ist in der 
Verfassungsurkunde enthalten (siehe schon oben b 2, 3, 
sowie S. 5). So sind die Bestimmungen über die Wahlen 
zum Reichstag in ein besonderes Gesetz (vom 31. Mai 
1869, S. 249) verwiesen. Unberührt geblieben sind ferner 
zahlreiche Vereinbarungen der Novemberverträge (vgl. 8§ 3
	        
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