Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

204 § 28. Die rechtliche Natur des Deutschen Reichs. 
des RG. vom 16. April 1871 und die Schlußbestimmung 
zum XI. Abschnitt — Reichskriegswesen — der N.). 
2. Umgekehrt sind nicht alle Vorschriften der Ver- 
fassungsurkunde materielles Verfassungsrecht. Z. B. 
gibt der VII. Abschnitt — Eisenbahnwesen — vielfach 
Leitsätze für die Verwaltung. Die nachfolgende Dar- 
stellung sondert grundsätzlich das Verfassungs= vom Ver- 
waltungsrecht und schließt sich innerhalb dieser Gebiete 
tunlichst der Einteilung der Reichsverfassung an. Daß 
gelegentlich diese Grundsätze durchbrochen sind, wird durch 
den inneren Zusammenhang gerechtfertigt. Die eigen- 
artige Stellung der Reichslande und der Schutzgebiete ist 
am Schlusse des zweiten Buchs erörtert (S. 478 ff.). 
8 28. Die rechtliche Natur des Deutschen Reichs.") 
a. Das Reich ein Bundesstaat. 
1. Der Norddeutsche Bund und das neue Deutsche 
Reich sind aus der Verbindung mehrerer vorher sou- 
veräner Staaten hervorgegangen. Vergleicht man das 
aus der Reichsverfassung zu entnehmende Wesen des 
Deutschen Reichs mit den im Allgemeinen Staatsrechte 
(S. 120) festgestellten Begriffsmerkmalen des Staaten- 
bundes und des Bundesstaats, so ergeben sich die nach- 
folgenden Grundsätze: 
a. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich 
sind zwar aus Verträgen der Einzelstaaten hervorge- 
gangen. Aber die Grundlage der gesamten Organisation 
des Reichs bilden nicht diese Verträge, sondern die ein- 
heitliche Verfassung, deren Bestimmungen un- 
mittelbare Wirksamkeit für die Untertanen der Einzel- 
staaten haben. 
8. Dem Reiche steht die „Kompetenz-Kom- 
petenz“ (S. 231) zu: gemäß NV. Art. 78 I erfolgen 
Veränderungen der Verfassung im Wege der Gesetz- 
gebung, nicht aber durch Schließung neuer Verträge 
unter Mitwirkung sämtlicher Einzelstaaten mit dem Er- 
fordernisse der Einstimmigkeit. Hierdurch ist dem Reiche 
—: 
  
*) Rehm (98) und Triepel (07); Unitarismus und 
Föderalismus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.