216 8 31. Reichs-- und Staatsangehörigkeit.
§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit.“)
a. Allgemeines.
Im Deutschen Reiche äußert sich, wie die Gebiets-
hoheit (S. 212), so auch die staatliche Zugehörigkeit (über
den Begriff s. S. 10) in doppelter Beziehung: dem
Deutschen Reiche (Reichsangehörigkeit) und dem
Einzelstaate Staatsangehörigkeit) gegenüber. In
der Regel ist die Reichsangehörigkeit erst eine Folge
der Staatsangehörigkeit, die letztere also das primäre,
erstere das sekundäre. So bestimmte das Norddeutsche
Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwer-
bung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit, das später auf das Deutsche
Reich ausgedehnt ist, in § 1: „Die Bundesangehörig-
keit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staat erworben und erlischt mit deren Verlust“; abgesehen
von Elsaß-Lothringen und der im SchutzgebietsG. 8 9
enthaltenen Ausnahme gab es keine Reichsangehörigkeit
ohne Staatsangehörigkeit.
Dabei ist es grundsätzlich auch nach dem neuen, seit
dem 1. Januar 1914 in Kraft befindlichen Reichs-
und Staatsangehörigke itsgesetze vom 22.
Juli 1913 („RSt AG.“) verblieben. Die mittelbare
(durch die Staatsangehörigkeit vermittelte) Reichsange-
hörigkeit ist die Regel, die unmittelbare Reichsange-
hörigkeit die Ausnahme. „Deutscher ist“, wer die eine
oder die andere besitzt (8 1).
Die Fälle der unmittelbaren Reichsangehörigkeit nach neuem
Rechte (S. 225) decken sich aber nur z. T. mit dem früheren
Rechtszustande. Denn Schutzgeb G. § 9 kannte nur eine Ver-
leihung der Reichsangehörigkeit an Ausländer und Eingeborene
in den Schutzgebieten, während nach dem St##. außer diesem
(in § 331 behandelten) Falle eine solche Verleihung auch an
ehemalige Deutsche und im Reichsdienste angestellte Ausländer
erfolgen kann (§8 332, 34, S. 225).
Da Elsaß-Lothringen ferner als Bundesstaat i. S. des
neuen Gesetzes (§ 2 ) gilt, sind die Elsaß-Lothringer nicht mehr
*) Literatur: v. Frisch, Fremdenrecht (10); Kom-
mentar zum Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz von Delius
(13); Keller und Trautmann (14), Meyer (13),
Romen (13), Weck (13).