Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

216 8 31. Reichs-- und Staatsangehörigkeit. 
§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit.“) 
a. Allgemeines. 
Im Deutschen Reiche äußert sich, wie die Gebiets- 
hoheit (S. 212), so auch die staatliche Zugehörigkeit (über 
den Begriff s. S. 10) in doppelter Beziehung: dem 
Deutschen Reiche (Reichsangehörigkeit) und dem 
Einzelstaate Staatsangehörigkeit) gegenüber. In 
der Regel ist die Reichsangehörigkeit erst eine Folge 
der Staatsangehörigkeit, die letztere also das primäre, 
erstere das sekundäre. So bestimmte das Norddeutsche 
Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwer- 
bung und den Verlust der Bundes= und 
Staatsangehörigkeit, das später auf das Deutsche 
Reich ausgedehnt ist, in § 1: „Die Bundesangehörig- 
keit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staat erworben und erlischt mit deren Verlust“; abgesehen 
von Elsaß-Lothringen und der im SchutzgebietsG. 8 9 
enthaltenen Ausnahme gab es keine Reichsangehörigkeit 
ohne Staatsangehörigkeit. 
Dabei ist es grundsätzlich auch nach dem neuen, seit 
dem 1. Januar 1914 in Kraft befindlichen Reichs- 
und Staatsangehörigke itsgesetze vom 22. 
Juli 1913 („RSt AG.“) verblieben. Die mittelbare 
(durch die Staatsangehörigkeit vermittelte) Reichsange- 
hörigkeit ist die Regel, die unmittelbare Reichsange- 
hörigkeit die Ausnahme. „Deutscher ist“, wer die eine 
oder die andere besitzt (8 1). 
Die Fälle der unmittelbaren Reichsangehörigkeit nach neuem 
Rechte (S. 225) decken sich aber nur z. T. mit dem früheren 
Rechtszustande. Denn Schutzgeb G. § 9 kannte nur eine Ver- 
leihung der Reichsangehörigkeit an Ausländer und Eingeborene 
in den Schutzgebieten, während nach dem St##. außer diesem 
(in § 331 behandelten) Falle eine solche Verleihung auch an 
ehemalige Deutsche und im Reichsdienste angestellte Ausländer 
erfolgen kann (§8 332, 34, S. 225). 
Da Elsaß-Lothringen ferner als Bundesstaat i. S. des 
neuen Gesetzes (§ 2 ) gilt, sind die Elsaß-Lothringer nicht mehr 
  
*) Literatur: v. Frisch, Fremdenrecht (10); Kom- 
mentar zum Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz von Delius 
(13); Keller und Trautmann (14), Meyer (13), 
Romen (13), Weck (13).
	        
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