Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 31. Reichs- und Staatsangehörigkeit. 217 
als unmittelbare Reichsangehörige anzusehn. Die Angehörig- 
keit zu einem Schutzgebiete hat dagegen, wenn auch die Schutz- 
gebiete als Inland i. S. des Gesetzes gelten (§ 2 II), nicht ohne 
weiteres die Reichsangehörigkeit zur Folge (S. 408). Im übrigen 
verfolgt das neue RG. den Zweck, den Verlust der Staatsange- 
hörigkeit zu erschweren (vor allem durch die Beseitigung der 
Vorschrift über den Verlust durch zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande, S. 224) und den Wiedererwerb der verlorenen zu 
erleichtern. Über Heimatscheine usw. s. Min Erl. v. 12. 1. 1914. 
Über den Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge des Er- 
werbs oder Verlustes von Staatsgebiet, insbesondere die Option 
vgl. S. 12. 
b. Erwerb und Verlust der Reichs= und 
Staatsangehörigkeit. 
1. Erwerb und Verlust der Staatsange- 
hörigkeit. 
a. Erwerbsgründe. 
a. Abstammung 
von einem deutschen Vater oder, bei unehelichen Kin- 
dern, von einer deutschen Mutter (8 41). 
1) Ob die Geburt im In= oder Ausland erfolgt ist, ist 
belanglos (ius sanguinis, nicht ius soli). 
2) Ein Findel kind gilt bis zum Beweise des Gegen- 
teils als Kind eines Angehörigen des Bundesstaats, in dessen 
Gebiet es gefunden wird (8 4 Il). 
b. Legitimation 
(falls nach den deutschen Gesetzen wirksam) durch 
einen Deutschen (§ 5), nicht auch Annahme an Kindesstatt. 
c. Eheschließung 
mit einem Deutschen (8 6). 
Eine Nichtehe, d. h. eine formungültige und auch nicht in 
das Heiratsregister eingetragene (BSB. § 1324), sowie eine 
nichtige (oder anfechtbare und angefochtene) Ehe bewirkt keine 
Aenderung in der Staatsangehörigbeit der Frau; vgl. aber für 
die nichtige (oder eingetragene formwidrige) Ehe BG. 8 1329 
(die Nichtigkeit kann nur durch Nichtigkeitsklage geltend gemacht 
werden). Vgl. Recht 14 306. 
d. Verwaltungsakt 
der höheren Verwaltungsbehörde in zwei Formen, 
nämlich als Aufnahme eines Deutschen (1) oder 
als Einbürgerung eines Ausländers (2)) bei- 
des kann auch mittelbar durch Anstellung eintreten (3). 
In allen Fällen liegt ein einseitiger Staatshoheitsakt, 
nicht ein Vertrag vor, trotzdem der Verwaltungsakt sich auf einen 
Antrag des andern Teils gründet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.