8 31. Reichs- und Staatsangehörigkeit. 217
als unmittelbare Reichsangehörige anzusehn. Die Angehörig-
keit zu einem Schutzgebiete hat dagegen, wenn auch die Schutz-
gebiete als Inland i. S. des Gesetzes gelten (§ 2 II), nicht ohne
weiteres die Reichsangehörigkeit zur Folge (S. 408). Im übrigen
verfolgt das neue RG. den Zweck, den Verlust der Staatsange-
hörigkeit zu erschweren (vor allem durch die Beseitigung der
Vorschrift über den Verlust durch zehnjährigen Aufenthalt im
Auslande, S. 224) und den Wiedererwerb der verlorenen zu
erleichtern. Über Heimatscheine usw. s. Min Erl. v. 12. 1. 1914.
Über den Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge des Er-
werbs oder Verlustes von Staatsgebiet, insbesondere die Option
vgl. S. 12.
b. Erwerb und Verlust der Reichs= und
Staatsangehörigkeit.
1. Erwerb und Verlust der Staatsange-
hörigkeit.
a. Erwerbsgründe.
a. Abstammung
von einem deutschen Vater oder, bei unehelichen Kin-
dern, von einer deutschen Mutter (8 41).
1) Ob die Geburt im In= oder Ausland erfolgt ist, ist
belanglos (ius sanguinis, nicht ius soli).
2) Ein Findel kind gilt bis zum Beweise des Gegen-
teils als Kind eines Angehörigen des Bundesstaats, in dessen
Gebiet es gefunden wird (8 4 Il).
b. Legitimation
(falls nach den deutschen Gesetzen wirksam) durch
einen Deutschen (§ 5), nicht auch Annahme an Kindesstatt.
c. Eheschließung
mit einem Deutschen (8 6).
Eine Nichtehe, d. h. eine formungültige und auch nicht in
das Heiratsregister eingetragene (BSB. § 1324), sowie eine
nichtige (oder anfechtbare und angefochtene) Ehe bewirkt keine
Aenderung in der Staatsangehörigbeit der Frau; vgl. aber für
die nichtige (oder eingetragene formwidrige) Ehe BG. 8 1329
(die Nichtigkeit kann nur durch Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden). Vgl. Recht 14 306.
d. Verwaltungsakt
der höheren Verwaltungsbehörde in zwei Formen,
nämlich als Aufnahme eines Deutschen (1) oder
als Einbürgerung eines Ausländers (2)) bei-
des kann auch mittelbar durch Anstellung eintreten (3).
In allen Fällen liegt ein einseitiger Staatshoheitsakt,
nicht ein Vertrag vor, trotzdem der Verwaltungsakt sich auf einen
Antrag des andern Teils gründet.