Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

2 § 1. Grundbegriffe und Einteilung. 
c. die Statistik, d. h. die systematische Massenbe- 
obachtung zwecks Gewinnung rechnungsmäßiger Unter- 
lagen zur Beurteilung des Funktionierens und der Fort- 
bildung der staatlichen Einrichtungen. 
8. Die erklärende (theoretische) Staats- 
wissenschaft oder Staatslehre 
behandelt den Staat entweder als gesellschaft- 
liches Gebilde (Soziallehre) oder als Rechts ge- 
bilde (Staatsrechtslehre) oder als Wirt- 
schafts körper (Volkswirtschaftslehro). 
a. Die Soziallehre des Staates 
ist ein Teil der Soziologie, der Lehre von den mensch- 
lichen Gemeinschaftsverhältnissen überhaupt. Der Mensch 
steht als coy Nd (Aristoteles, ol##rela) zu 
anderen Menschen in einer großen Zahl von mehr oder 
weniger engen Beziehungen. Gesellschaft (bei Aristo- 
teles rorropfa) nennt man alle solche durch einen ver- 
bindenden Umstand zusammengefaßten Menschenmehrhei- 
ten. Diese Zusammenfassung hat entweder eine rechtliche 
Grundlage, so bei Staat, Kirche, Gemeinde, Verein, Fa- 
milie, oder sie ist rein tatsächlicher Art. In letzterem 
Falle ist die Verbindung hergestellt durch gewisse gemein- 
same Eigenschaften (z. B. Nationalität, Stand, Kon- 
fession) oder durch gemeinsame Anschauungen und In- 
teressen (z. B. Beruf, politische Parteistellung). 
Der Begriff der Gesellschaft ist vieldeutig. Im 
weitesten Sinne bedeutet Gesellschaft die menschliche Gemeinschaft 
überhaupt, in dem oben gebrauchten engeren die innerhalb der 
menschlichen Gemeinschaft bestehenden Verbände und Vereinigungen 
einschließlich des Staates; in einem noch engeren Sinne diese 
Gesellschaftsgruppen im Gegensatze zum Staate. 
Die Soziologie (Gesellschaftswissenschaft) will alle aus 
der Verbindung von Menschen sich ergebenden Lebenserschei- 
nungen nach ihren Ursachen, ihrer Entwicklung und ihren Zu- 
sammenhängen in ihrer Gesamtheit erforschen. Sie will so- 
dann aus ihnen „so ziale Gesetze“ ableiten, nach denen 
sich ihre Bewegung und Entwicklung vollzieht und auf Grund 
deren auch der vermutliche Verlauf künftiger gesellschaftlicher 
Geschehnisse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorherbestimmt 
werden kann. Der Begründer der Soziologie (oder positiven 
Philosophie) ist Auguste Comte (1798.—1857, besonders in 
seinem Hauptwerk „Cours de philosophie positive“); sie wurde
	        
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