220 § 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit.
sofern nicht in der Anstellungs= oder Bestätigungsurkunde
ein Vorbehalt gemacht wird (8 14 I).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubten-
standes (8 14 II).
8) Die im Reichsdienst (auch in der Kais. Ma-
rine) erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen
dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als
Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in
der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird
(§ 15 ID).
4) Wirksamwerden.
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit
der Aushändigung der von der höheren Verwaltungs-
behörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Bestal-
lungsurkunde (8 16 l).
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf
die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Ver-
tretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft elter-
licher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die ver-
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind (8 16 II).
Mit dem Wirksamwerden beginnen die Pflichten des neuen
Staatsangehörigen, insbesondere die Wehrpflicht, ohne Rücksicht
darauf, ob er dieser seinem früheren Vaterlande gegenüber schon
enügt hat und mit welchem Erfolge. RMilG. 8§ 11 III (kein
Festhalten früherer, wieder eingebürgerter Deutschen im aktiven
Dienst über das 31. Lebensjahr) ist durch die Nov. vom 22. Julie
1913 beseitigt.
8. Verlustgründe der Angehörigkeit in
einem Bundesstaat.
a. Entlassung.
1) Voraussetzungen.
a) Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen
auf seinen Antrag erteilt werden, wenn er die Staats-
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate
besitzt und sich diese vorbehält, so daß er Deutscher
bleibt (§ 21; vgl. unten 2) V)).
8) Auch wenn der Antragsteller durch die Ent-
lassung aufhören würde, Deutscher zu sein, darf die Ent-
lassung in Friedenszeiten nur aus militärischen