§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 221
oder dienstlichen Gründen verweigert wer-
den (8 22)9.
Nämlich:
a) Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch
nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der
Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung
der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht
wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen,
b) Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine
oder der aktiven Schutztruppen,
c) den sog. Dispositionsurlaubern (RMil G. 8 56, 2—4:2
vorläufig in die Heimat beurlaubte Rekruten und Freiwillige,
zur Disposition der Ersatzbehörden bzw. der Truppenteile ent-
lassene bzw. beurlaubte Mannschaften), sofern sie nicht die
Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben,
d) sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem
sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
e) Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Be-
urlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.
X) Die Entlassung einer Ehefrau kann nur vom
Manne und, sofern er Deutscher ist, nur zugleich mit
seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf
der Zustimmung der Frau (8 18).
Die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt
oder Vormundschaft stehenden Person kann nur von
dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung
des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt
werden (8 19 I, 1).
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht
auch der Staatsan waltschaft die Beschwerde zu; gegen
den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde
unbeschränkt zulässig (§ 19 I, 2). Die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder
die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher
Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge
für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wir-
kungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge
für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag
juf 1# ssung des Kindes der Genehmigung des Beistandes
2) Wirksamwerden der Entlassung.
a) Die Entlassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der höheren Verwaltungsbehörde des
Heimatstaates ausgefertigten Entlassungsurkunde
(§ 23 I, 1).